2024/I/Arb/3 Reallöhne stärken, Mindestlohn erhöhen!

Status:
Annahme

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den SPD Bundesparteitag beschließen:

1. Der gesetzliche Mindestlohn soll zum Jahr 2025 auf 15 € erhöht werden.
2. § 9 Abs. 2 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) soll dahingehend ergänzt werden, dass für Beschlüsse der Mindestlohnkommission stets der aktuelle Mindestlohn als Bemessungsgrundlage dient.
3. Die Bundestagsfraktion wird gebeten zu prüfen, ob eine Indexierung des Mindestlohns auch ohne Einschaltung der Mindestlohnkommission möglich ist.

Begründung:

Die Einführung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 € im Jahr 2015 war ein sozialpolitischer Meilenstein. Er sicherte Arbeitnehmer*innen, die (meist ohne Tarifvertrag) im Niedriglohnsektor arbeiten, einen gesetzlichen Mindeststandard zu.

Seit Einführung wurde der Mindestlohn – meist auf sozialdemokratisches Bestreben – immer wieder erhöht, zuletzt im Oktober 2022 auf 12 €. Mit den stetigen Erhöhungen sollte das Lohnniveau an die Inflation angepasst werden.

Die Steigerung des Mindestlohns hat in den letzten Jahren jedoch nicht mit den Kostensteigerungen und der allgemeinen Gewinnentwicklung von mittelständischen und großen Unternehmen Schritt gehalten. Menschen, die nach Mindestlohn bezahlt werden, haben heute faktisch deutlich weniger Geld in der Tasche!

Insbesondere der Umstand, dass sich einfache Konsumgüter in den letzten drei Jahren überproportional verteuert haben, macht sich bei vielen Menschen bemerkbar. Dabei war sich die Bundesregierung bei Einführung durchaus bewusst, dass der Mindestlohn stetig angepasst werden muss. Eine gewisse Inflationsrate ist volkswirtschaftlich schließlich erwünscht.

Deshalb wurde 2015 – bei Einführung des Mindestlohns – eine Mindestlohnkommission eingesetzt. Sie unterbreitet Vorschläge zur Steigerung des Mindestlohns. So sollte der Mindestlohn durch ein unabhängiges Gremium an das allgemeine Lohnniveau angepasst und ein Mindestschutz für Arbeitnehmer*innen sichergestellt werden. Diese Mindestlohnkommission schlug im Frühjahr 2023 jedoch lediglich eine Anhebung des
Mindestlohns um mickrige 41 Cent (3,4 %) vor.

Bei ihren Berechnungen bediente sich die Kommission eines Rechentricks. Als Bemessungsgrundlage wurde nämlich der alte Mindestlohn iHv. 10,45 € genutzt; die Anhebung knüpfte nicht an den damals aktuellen gesetzlichen Stundenlohn iHv. 12 € an. Dieser Trick erfolgte nicht nur gegen die Stimmen von Arbeitnehmervertreter*innen in der Mindestlohnkommission, sondern auch auf dem Rücken von sechs Millionen Beschäftigten,
die heute nach Mindestlohn vergütet werden.

Die neueste Erhöhung um 3,4 % liegt deutlich unterhalb der Inflationsrate von 6,3 % in diesem Zeitraum (Quelle: Statistischem Bundesamt). Das bedeutet: Der Reallohn von sechs Millionen Arbeitnehmer*innen in Deutschland ist mit der Entscheidung der Kommission erheblich gesunken!

Auch langfristig ist eine Erhöhung erforderlich. Anders als im öffentlichen Diskurs teilweise behauptet, werden eben nicht nur Schüler*innen, Studierende und Berufsanfänger*innen nach Mindestlohn bezahlt. Auch im Liefergewerbe, in der Lebensmittelbranche oder in der
Gastronomie werden die meisten Beschäftigten mit Mindestlohn vergütet.

Dass Arbeitnehmer*innen in einigen Branchen nicht nur zu Beginn ihres Berufslebens nach Mindestlohn bezahlt werden, ist auch vor einem anderen Hintergrund problematisch: Bei einem langfristigen Lohn von unter circa 17 € sind voll Erwerbstätige statistisch gesehen nämlich von Altersarmut gefährdet. Der Abstand zwischen dem im Schnitt während des Berufslebens verdienten Lohns und diesen 17 € ist daher relevant. Je größer dieser Abstand ist und je länger dieser andauert, desto höher ist nach Ende der Erwerbstätigkeit das Risiko für Altersarmut. Ein höherer Mindestlohn trägt dazu bei, diese Lücke zu schließen.

Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den SPD- Bundesparteitag

beschließen:

  1. Wir halten die zum 1.1.2024 beschlossene Erhöhung des Mindestlohnes nicht für ausreichend und setzen uns für eine angemessene Erhöhung des Mindestlohnes zum 1.1.2025 ein.
  2. § 9 Abs. 2 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) soll dahingehend ergänzt werden, dass für Beschlüsse der Mindestlohnkommission stets der aktuelle Mindestlohn als Bemessungsgrundlage dient.

3. Die Bundestagsfraktion wird gebeten zu prüfen, ob eine Indexierung des Mindestlohns auch ohne Einschaltung der Mindestlohnkommission möglich ist.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: