Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag der SPD beschließen:
In der jetzigen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes § 37 Abs. 4:
„Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis“
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer*innen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
soll folgender Satz ergänzt werden:
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der allgemeinen Zuwendungen sind auch die bei Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen wie auch die auf Dauer wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen.
Das gültige BetrVG ist veraltet, nicht mehr zeitgemäß und bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Eine Reform wird seit Jahren gefordert. Obwohl viele in der Politik diese Forderung teilen, ist bisher nichts geschehen. Der 6. Strafsenat des BGH hat in einem Urteil vom 10. Jan. 2023 einen „Freispruch“ aufgehoben. Da ging es um den Vorwurf der Untreue an die Adresse der Arbeitgeber. Warum ist jetzt umgehender Handlungsbedarf erforderlich?
In unserem Antrag geht es im Kern um das gültige BetrVG und da um § 37 (1) (Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt). Die Tätigkeit der Betriebsräte*innen wird ohne jedwede Differenzierung als Ehrenamt festgeschrieben.
Daraus folgt, dass jede Vergütung der Arbeit der Betriebsräte, auch der Freigestellten über ihre frühere berufliche Tätigkeit hinaus den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) aufweisen kann, egal welche Weiterbildung, welche Erfahrungen, Fortbildungen und Management-Qualifikationen die Betriebsräte*innen in der Betriebsratstätigkeit erworben haben. Sie werden einzig gemessen an ihren früheren beruflichen Tätigkeiten. Das halten wir für unangemessen und unbillig.
Diese Ergänzung folgt dem Vorschlag des DGB für eine Reform des BetrVG. Die allgemeine Formulierung bietet den Rahmen für eine konkrete Ausgestaltung in den vielfältigen Formen der betrieblichen Interessenvertretung.
Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag der SPD beschließen:
In der jetzigen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes § 37 Abs. 4:
„Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis“
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer*innen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
soll folgender Satz ergänzt werden:
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der allgemeinen Zuwendungen sind auch die bei Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen wie auch die auf Dauer wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen.