2022/II/Recht/5 Vereinheitlichung rechtlicher Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente im Verwaltungsrecht

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:

Der Landesparteitag fordert den Bürgermeister, die Senator:innen der SPD sowie die SPD-Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft dazu auf, mit dem Koalitionspartner darauf hinzuwirken, die rechtlichen Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente im Verwaltungsrecht einheitlich zu regeln.

Dazu setzen sich die Adressaten des Antrags in einem ersten Schritt dafür ein, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch eine Ergänzung des § 3a Absatz 2 Satz 4 HmbVwVfG das Recht eingeräumt wird, sich außergerichtlich an hamburgische Behörden mittels elektronischer Dokumente mit einfacher elektronischer Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wenden zu dürfen, um z.B. Rechtsbehelfe wie den Widerspruch einzureichen.

Begründung:

Die rechtlichen Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente sind im Verwaltungsrecht nicht einheitlich geregelt.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, hier ein übergreifendes, einheitliches und in sich schlüssiges Konzept zu schaffen.

Zwischen den Regelungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits und im Verwaltungsverfahren andererseits gibt es hinsichtlich der Anforderungen an die elektronischen Dokumente, der zulässigen Übertragungswege und der Signaturen erhebliche Unterschiede. Für professionelle Einreichende wie beispielsweise Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist dies vor allem haftungsträchtig. So kann zwar eine Klage ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht wirksam eingereicht werden, wenn sie aus dem eigenen beA selbst versendet wird. Außergerichtlich hingegen ist zur Einhaltung der Schriftform (z.B. bei Erhebung eines Widerspruchs) auch bei Selbstversand aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, denn das hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz kennt in § 3a HmbVwVfG keine sicheren Übermittlungswege, wie dies nach § 55a Abs. 4 VwGO der Fall ist. Der Gesetzgeber sollte diese unerwartete Asymmetrie beseitigen und auch im Verwaltungsverfahren sichere Übermittlungswege nebst (mit Bundesrecht) einheitlich, aufeinander abgestimmten Regelungen einführen.

Vgl. vertiefend hierzu: Rechtsanwalt Dr. Matthias Hoes (Geschäftsführer der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg) in NVwZ 2022, 285 – 289

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:

Der Landesparteitag fordert den Bürgermeister, die Senator:innen der SPD sowie die SPD-Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft dazu auf, mit dem Koalitionspartner darauf hinzuwirken, die rechtlichen Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente im Verwaltungsrecht einheitlich zu regeln.

Dazu setzen sich die Adressaten des Antrags in einem ersten Schritt dafür ein, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch eine Ergänzung des § 3a Absatz 2 Satz 4 HmbVwVfG das Recht eingeräumt wird, sich außergerichtlich an hamburgische Behörden mittels elektronischer Dokumente mit einfacher elektronischer Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wenden zu dürfen, um z.B. Rechtsbehelfe wie den Widerspruch einzureichen.

Beschluss-PDF:
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