2023/I/Wi/Steu/3 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden bei Sozialunternehmen

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag der SPD beschließen:

Die SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder*innen der Bundesregierung werden aufgefordert, eine Reform bezüglich der gesetzlichen Grundlage zur Besteuerung von Sozialunternehmen zu prüfen. Ziel soll es sein, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur finanziellen Unterstützung von gemeinnützigen Zwecken zu vereinfachen und auszuweiten, ohne dabei Möglichkeiten zur Steuervermeidung zu schaffen.

Begründung:

Aktuell sind Unternehmensspenden nur in einem sehr geringen Umfang möglich. Die steuerlichen Hürden für Unternehmen, welche Geld für soziale oder andere gemeinnützige Projekte zur Verfügung stellen wollen, sind hoch, weil solche Aufwendungen max. in Höhe von vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Jahr aufgewendeten Gehälter steuerlich abzugsfähig sind. Dies stellt insbesondere die Tätigkeit von Sozialunternehmen vor erhebliche Probleme.

Die EU-Kommission definiert Sozialunternehmen dabei als Unternehmen,

– für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert,

– deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen

– und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

Sozialunternehmen versuchen soziale oder ökologische Probleme mit unternehmerischen Mitteln zu lösen. Für sie steht somit Gewinnmaximierung nicht im Fokus ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Dieser Ansatz zur Lösung gesellschaftlicher Probleme sollte nicht durch eine auf klassisch gewinnorientierte, der Unternehmensseite ausgerichteten Steuergesetzgebung erschwert werden. Es ist also nur folgerichtig, dass für solche Unternehmen nicht dieselben gesetzlichen

Regelungen bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur finanziellen Unterstützung von gemeinnützigen Zwecken gelten sollten, wie für Unternehmen, welche nicht als Sozialunternehmen definiert sind.

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