Zu diesem Thema hat die Hamburgische Bürgerschaft auf Initiative der Koalitionsfraktionen u.a. folgenden Antrag „Fotovoltaik auf öffentlichen Dächern nutzen“ (Drucksache 22/5757 vom 14. September 2021) beschlossen: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/77185/fotovoltaik_auf_oeffentlichen_daechern_nutzen.pdf
In seiner Antwort auf eine Große Anfrage zum Klimaschutz-Beitrag öffentlicher Unternehmen berichtet der Senat folgenden Umsetzungsstand (Drs. 22/7322 vom 8. März 2022, https://parlamentsdatenbank.hamburg.de/parldok/dokument/78932/klimaschutz_welchen_beitrag_leisten_die_oeffentlichen_unternehmen.pdf):
„Der Senat verfolgt das Ziel, alle geeigneten stadteigenen Gebäude und Gebäude im Besitz des Konzerns FHH mit Fotovoltaik (FV) auszustatten und so einen wichtigen Beitrag zum Hamburger Klimaplan zu leisten. Der Hamburger Klimaplan ist adressiert an alle Behörden und Bezirksämter sowie mittelbar auch öffentliche Unternehmen. Zielaussagen zum Anteil erneuerbarer Energien sind auch Gegenstand der im Rahmen des Hamburger Klimaplans im Dezember 2019 beschlossenen Leitkriterien für die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude. Darüber hinaus sind die Bezirksämter und die eigenen Unternehmen im Rahmen des Hamburger Klimaplans ebenfalls aufgefordert, ihre jeweils möglichen Beiträge zum Erreichen der Klimaschutzziele zu leisten.
Vor Errichtung einer FV-Anlage ist die technische Machbarkeit zu prüfen. Es können baukonstruktive Gründe, eine anderweitige Dachnutzung, Verschattungen, Einschränkungen aufgrund des Denkmalschutzes oder wirtschaftliche Gründe, wenn ein Netzanschluss der FV-Anlage nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich wäre, gegen die Errichtung sprechen. Deshalb ist für jedes Gebäude eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen betrifft die Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 16 HmbKliSchG auch Gebäude, die im Eigentum der Bezirksämter und der städtischen Unternehmen stehen. Durch § 21 HmbKliSchG hat der Senat die zuständigen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg zur darüber hinausgehenden Prüfung der Nutzung und zur Nutzung von FV-Anlagen verpflichtet, sofern dem keine öffentlich-rechtlichen Pflichten entgegenstehen.
In Drs. 22/5636 zur Klimaneutralität der öffentlichen Unternehmen bis 2040 wird der Senat unter anderem ersucht, im Rahmen der gemäß Drs. 22/3021 geforderten „Hamburg-Strategie“ für öffentliche Unternehmen einen unter anderem an Größenkriterien beziehungsweise der CO2-Emissionen ausgerichteten Stufenplan zu entwickeln, der die öffentlichen Unternehmen verpflichtet, Konzepte und Strategien für die Erreichung der bilanziellen Klimaneutralität bis spätestens 2040 unter Berücksichtigung der CO2-Transformationspfade des Hamburger Klimaplans in seiner jeweils gültigen Fassung zu entwickeln, sofern sie nicht ohnehin schon vorliegen. Die Antworten zu den bürgerschaftlichen Ersuchen zu dieser Thematik (Drs. 22/3021 „Hamburg Strategie“ und Drs. 22/5636 „Klimaneutralität der öffentlichen Unternehmen“) befinden sich aktuell in Bearbeitung. Die Meinungsbildung zu diesbezüglichen gesamtstrategischen Planungen ist noch nicht abgeschlossen.“