2022/II/Recht/12 Psychotherapeutische Hilfe für die Verbeamtung unberücksichtigt lassen

Status:
Zurückgezogen

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den SPD-Bundesparteitag beschließen:

Die SPD-Bundestagsfraktion möge sich dafür einsetzen, den Begriff „Eignung“ aus Art. 33 Abs. 2 GG ist in den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Beamt:innenlaufbahn neu zu definieren. Diese Definition muss dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot genügen, indem eine besondere Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der „gesundheitlichen Eignung“ geschaffen wird. Dabei ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass psychische Erkrankungen und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlungen nicht (mehr) als automatische Ausschlussgründe angesehen werden dürfen.

Begründung:

Um die Beamt:innenlaufbahn einschlagen zu können ist erforderlich, dass man hierfür „geeignet“ ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser unbestimmte Begriff wird zwar einfachgesetzlich definiert (vgl. § 2 III BLV) und gerichtlich ausgelegt. Den Behörden wird aber ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, welcher je nach interner Verwaltungsvorschrift unterschiedlich ausgelegt wird. In diesem Rahmen verlangen die Behörden regelmäßig eine amtsärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung.

Gerade weil es keine feststehende Regelung dazu gibt, herrscht unter vielen jungen Menschen die Angst, dass durch eine psychotherapeutische Diagnose oder Behandlung die zukünftige Verbeamtung auf dem Spiel steht. Eine einfache Google-Suche bestätigt diese Angst, die auch auf zahlreichen Krankenkassen-Beratungsseiten als feststehende Faktoren aufgeführt werden. Wenngleich offiziell bei der amts-/fachärztlichen Untersuchung im Vorfeld der Verbeamtung keine ärztlichen Akten ohne besonderen Grund und ohne Zustimmung der untersuchten Person eingeholt oder besichtigt werden dürfen, besteht bei der Verweigerung der Akteneinsicht nachvollziehbarerweise die Angst, dass der Verbeamtungsprozess dann direkt mangels „Mitarbeit“ beendet wird.

Eine präzisere gesetzliche Definition könnte diesen unsicheren Zustand beenden. Ferner würde eine ausdrückliche Formulierung im Gesetz dazu beitragen, dass die Stigmatisierung von psychischen Erkrankungen bekämpft wird und erkrankte Menschen sich in Behandlung geben können, ohne sich um ihre Karriereperspektiven Gedanken machen zu müssen. Gerade in Bereichen wie der Gesundheit, die sehr subjektive und intime Bewertungen erfordern, braucht es dringend diese Rechtssicherheit.

Die Notwendigkeit einer Neuregelung ergibt sich ohnehin aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot: In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zunehmend deutlich, dass das automatische Verständnis von Eignung als gesundheitliche Eignung nicht ausreicht, um unionsrechtskonform zu sein. Um nicht gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, braucht der Begriff eine gesetzliche Grundlage, die in jetziger Form weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch durch die spezielleren §11 BBG und §10 BeamtStG gedeckt ist. Zwar hat sich durch das Urteil des BVerwG vom 25.7.2013 (Az.: 2 C 12/11, ZBR 2014, 89) schon einiges zum Positiven geändert, was die gesundheitlichen Voraussetzungen von angehenden Beamt:innen betrifft. Trotzdem benötigt es eine Definition, um dem Ermessensspielraum von Behörden und Verwaltungsgerichten einen Rahmen zu setzen.

 

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