Die SPD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden dazu aufgerufen, die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung als wichtige Säule zur Stabilisierung des Mietmarkts zu erhalten und sich für folgende Änderungen bei der ab 2025 anstehenden Verlängerung in Bundesrat und Bürgerschaft einzusetzen:
Bei Mietverträgen für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird, soll die Mietpreisbegrenzungsverordnung nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erstnutzung bereits im laufenden Mietvertrag gelten.
Zur Begrenzung zumutbarer Belastungen für Mieter*innen soll die Mietpreisbegrenzungsverordnung auch gelten, wenn die Vormiete bereits die ortsübliche Vergleichtsmiete plus 10 überschreitet.
Um sicherzustellen, dass die Vermietung möblierter Wohnungen im Einklang mit der Mietpreisbgrenzungsverordnung und dem BGB und transparent für die Mieter*innen erfolgt, mögen die Umstände der Vermietung strenger gesetzlich geregelt werden. Dazu gehört unter anderem aber nicht ausschließlich:
1. Eine gesetzliche und für die Mieter*innen transparente Definition von einem “vorübergehenden Gebrauch” und einer “besonderen Zwecksetzung des Gebrauchs”.
2. Eine gesetzliche Festlegung des maximal möglichen Zuschlags für die Möblierung auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, um die Belastung der Mieter*innen so weit wie möglich zu senken.
3. Gesetzliche Kriterien, an denen sich die konkrete Höhe des Zuschlags für die Möblierung orientieren muss.
4. Eine verpflichtende Ausweisung des konkreten Zuschlags für die Möblierung im Mietvertrag
5. Alle möblierte Wohnungen, die zeitlich befristet vermietet werden und dem Eigenbedarf dienen, müssen der Freien und Hansestadt Hamburg lizenzpflichtig sein
6. Zur Begrenzung der relativen Anzahl von zeitlich befristet vermieteten möblierten Wohnungen, soll die Freie und Hansestadt Hamburg eine feste Anzahl von 10.000 Lizenzen pro Jahr verteilen
7. Mieter*innen und Vermieter*innen sollen einen Nachweis über die Notwendigkeit der Möblierung erbringen, um sicherzustellen, dass möblierte Wohnungen ihrem vorgesehenen Zweck entsprechen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021, veröffentlicht am 15. April 2021, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die entsprechende Gestaltung des bürgerlichen Rechts soziale und andere Ziele verfolgen kann, indem er Vorgaben für die Vertragsgestaltung macht und deren Einhaltung und Durchsetzung sicherstellt. Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit einen dauerhaften und Verwaltungsminimierenden Prozess einzuführen, der eine häufige Änderung der Mietpreisbremse obsolet macht. Zudem wird durch eine faire Verteilung und Erhöhung der Mieten die soziale Spaltung bekämpft. Um die Mietpreisbremse zu verbessern muss an folgenden Punkten nachgebessert werden:
1. Relative Altersgrenze für Gebäude:
Die Einführung einer relativen Altersgrenze für Gebäude, beispielsweise fünf Jahre, nach deren Ablauf die Mietpreisbremse automatisch greift, ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung des Mietmarktes. Ab dem Zeitpunkt der Umsetzung, jedoch nicht rückwirkend, sollen Gebäude, die älter als fünf Jahre sind, der Mietpreisbremse unterliegen. Dies bedeutet, dass die maximale Überschreitung des Vergleichsmietpreises nur noch 10% betragen darf. Studien zeigen, dass solche Maßnahmen den Anstieg der Mieten verlangsamen und somit die Wohnkosten für Mieter stabilisieren können1.
2. Strengere Regulierung möblierter Wohnungen:
Möblierte Wohnungen müssen strenger reguliert und zugelassen werden. Der Anteil möblierter Wohnungen sollte perspektivisch klein gehalten werden, weil möblierte Wohnungen laut Untersuchungen2 häufig zu überhöhten Preisen angeboten werden, was den Mietmarkt zusätzlich belastet. Eine strengere Regulierung würde dazu beitragen, diese Praxis einzudämmen und den Mietmarkt zu entlasten. Vorgeschlagen wird ein Lizenzierungsmodell am Beispiel von Airbnb in Paris und eine Maximaldauer mit der Wohnung möbliert vermietet werden dürfen, bevor sie wieder dem normalen Wohnungsmarkt hinzuzuführen sind. Diese Begrenzung soll sicherstellen, dass möblierte Wohnungen primär für den Zweck der kurzfristigen Nutzung durch Arbeiter*innen und Firmen bereitgestellt werden und nicht als dauerhafte Wohnlösung dienen, die das Mietrecht umgeht.
3. Auswirkungen auf die Bevölkerung vs. Wohnungseigentümer:
Die Erweiterung der Mietpreisbremse hat sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf verschiedene Interessengruppen. Für die Bevölkerung, insbesondere für Mieter*innen, bedeutet dies eine Stabilisierung der Mietpreise und eine bessere Planbarkeit der Wohnkosten. Dies trägt zur sozialen Gerechtigkeit bei und verhindert, dass Menschen aufgrund steigender Mieten aus ihren Wohnungen verdrängt werden.
Für Wohnungseigentümer*innen kann die Erweiterung der Mietpreisbremse zu geringeren Renditen führen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Mietpreisbremse nicht darauf abzielt, Eigentümer*innen zu benachteiligen, sondern einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen von Mieter*innen und Vermieter*innen zu schaffen. Studien haben gezeigt, dass die Mietpreisbremse in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft von Eigentümer*innen hat1.
4. Reaktion auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):
Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Wohnsituation zu verbessern und die Rechte der Mieter*innen zu schützen. Die Erweiterung der Mietpreisbremse ist eine direkte Reaktion auf diese Urteile und zeigt, dass wir als Partei bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und konkrete Schritte zur Verbesserung der Lebensbedingungen zu unternehmen2.
Fazit:
Die Erweiterung der Mietpreisbremse durch die Einführung einer relativen Altersgrenze für Gebäude und die strengere Regulierung möblierter Wohnungen ist ein notwendiger Schritt zur Stabilisierung des Mietmarktes und zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Mieter*innen.