2024/II/Wis/4 Meinungsfreiheit an der Uni gewährleisten – Hochschulisches Ordnungsrecht abschaffen!

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:
Das hochschulische Ordnungsrecht soll ersatzlos aus dem Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) gestrichen werden. Dafür muss §42 Abs. 3 S. 3 gestrichen werden.

Begründung:

Universitäten und Hochschulen sind schon immer Orte gewesen, an denen streitbare Positionen diskutiert werden. Meinungen und deren Äußerung sollen in diesen Ramen auch gesellschaftlichen Konsens verlassen dürfen, um so auch Gesellschaftliche Weiterentwicklung zu ermöglichen. Dem steht das Ordnungsrecht entgegen. Es ermöglicht der Universität, in eigenem Ermessen Studierende aus der Universität zu exmatrikulieren, wenn diese der Hochschule schuldhaft schweren Schaden zugefügt haben. Darunter fallen laut Gesetzeskommentar (Neukirchen, Reußow, Schomburg et al, 2017) auch „[…] Störungen des ordnungsmäßigen Betriebs von einigem Gewicht.“ Hierunter ließen sich auch Formen des etablierten studentischen Protestes wie z.B. Hörsaalbesetzungen fassen. 
Grade an Universitäten und Hochschulen, an denen unter anderem durch Prekarisierung, Zeitverträge, und die gesetzliche Struktur der universitären Selbstverwaltung Studierenden der Aufstieg in eine Akademische Machtposition schwer gemacht wird, ist es wichtig, dass Protest von Studierenden möglich ist, auch wenn es sich um Formen des zivilen Ungehorsams handelt. Nur so können Studierende eine starke Verhandlungsposition gegenüber der Universität einnehmen.
Engagement von Studierenden an der Uni darf nicht durch die Macht eines Ausschusses der Universität unter Druck geraten. Für Rechtsprechung ist in Deutschland die Justiz zuständig. Sollte es zu Vorfällen kommen, die Strafrechtlich relevant sind, ist es nicht die Aufgabe von Universitäten und Hochschulen, diese zu ahnden, sondern Aufgabe der Justiz. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Korridor der Meinungsfreiheit grade dort eingeschränkt wird, wo herrschende Strukturen, Normen und Machtverhältnisse hinterfrag werden können und sollen.

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