2023/II/Verk/3 Mehr Sicherheit auf Gehwegen

Status:
Ablehnung

Der Landesparteitag der Hamburger SPD möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag beschließen:

SPD-Politiker*innen, insbesondere SPD-Bundestagsabgeordnete und SPD-Minister*innen, werden aufgefordert sich für folgende Gesetzesänderungen einzusetzen:

  1. a) Mehr Sicherheit für zu Fuß Gehende an Bushaltestellen beim Ein- und Ausstieg

An Bushaltestellen ist die Sicherheit der Fahrgäste dadurch zu sichern, dass Rad- und Rollerfahrende während des Ein- und Ausstiegs von Busfahrgästen grundsätzlich wartepflichtig sind. Bei parallel zum Gehweg geführten hochbordigen Radwegen ist Rad- und Rollerfahrenden und zu untersagen, den Bus zu passieren; sie müssen verpflichtet werden, hinter dem Bus anzuhalten, solange dieser rechts blinkt.

b) Mehr Sicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger an über Straßen führenden Zebrastreifen und mit Signalen versehenen Fußgängerfurten

An Fußgängerüberwegen (FGÜ) und Fußgängerfurten (signalisiert) ist der Vorrang von zu Fuß Gehenden über die Fahrbahn hinaus bis zum Gehwegbereich hinter auf diesem verlaufenden Hochbordradwegen durch bauliche Maßnahmen wie Zebrastreifen und Haltebalken auf den Radwegen zu sichern.

c) Kennzeichnung von Fahrrädern mit einem Versicherungskennzeichen

Volljährige Radfahrende beziehungsweise für minderjährige Radfahrende deren Erziehungsberechtigte sind zu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung für Fahrräder mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro je Einzelfall abzuschließen. Die Versicherung ist personenbezogen auszugestalten. Die Versicherer händigen dafür ein mobiles Versicherungskennzeichen aus, das an dem jeweils genutzten Fahrrad zu befestigen ist.

d) Regelung des Abstellens von Fahrrädern und Rollern auf Gehwegen

Das Abstellen von Fahrrädern und Rollern im öffentlichen Raum ist gesetzlich zu regeln, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass Behinderungen des Fußgängerverkehrs durch abgestellte oder liegende Fahrräder oder Roller ausgeschlossen werden.

2. Mehr Kontrolle und Sanktionierung illegaler Nutzung von Gehwegen

Der Landesparteitag möge zudem beschließen:

Die illegale Nutzung öffentlicher Gehwege und sonstiger Fußgängerbereiche insbesondere durch Rad- und Rollerfahrende sowie Autofahrende bzw. deren Fahrzeuge soll konsequent geahndet werden. Der Überwachungsdruck ist erheblich zu erhöhen.

Begründung:

Die erfreuliche Zunahme des Radverkehrs mit den bekannten positiven Folgen für Mobilität und Umwelt sowie Klima bringt Risiken für den Fußgängerverkehr mit sich, die durch gesetzliche Regelungen reduziert werden sollten. Entsprechendes gilt für die Nutzung von E-Scootern.

Zu 1.a) – Mehr Sicherheit für zu Fuß Gehende an Bushaltestellen beim Ein- und Ausstieg

Ein- und noch stärker aussteigende Busfahrgäste sind an Haltestellen, an denen sie zur Erreichung des Gehweges einen Radstreifen oder Radweg queren müssen, in hohem Maße gefährdet. Rad- und Rollerfahrende fahren zuweilen ungeachtet der Fußgänger*innen weiter oder versuchen, sich durch den Radstreifen oder Radweg querende Fußgänger*innen hindurch zu lavieren. Bei vielen Menschen besteht Unsicherheit bezüglich der für solche Lagen geltenden Regelungen. Oft ist der Platz zwischen Haltebereich der Busse und Radstreifen oder Radweg für die Aussteigenden und deren mitgeführte Gegenstände wie insbesondere Rollatoren zu knapp, wobei bei rückwärtsgewandtem Aussteigen, wie mit Rollatoren angezeigt, die aussteigende Person querende Radfahrende nicht sehen kann. Der Appell an alle Verkehrsteilnehmer*innen zu Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit in § 1 StVO reicht hier nicht aus.

Während die StVO das rechtsseitige Passieren von Straßenbahnen während des Haltevorgangs an gekennzeichneten Haltestellen auf nicht abgetrennten Gleisen durch Fahrzeuge aller Art untersagt, gibt es eine solche Regelung für Bushaltestellen nicht. Dem soll der Antrag abhelfen.

Zu 1.b) – Mehr Sicherheit für zu Fuß Gehende an über Straßen führenden Zebrastreifen und mit Signalen versehenen Fußgängerfurten

Nach Überqueren einer Fahrbahn an einer signalisierten Fußgängerfurt oder einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) betreten zu Fuß Gehende oft auf der gegenüberliegenden Seite einen Gehweg mit parallel geführtem Radweg oder zugelassener Nutzung des Gehweges auch von Rad- und Rollerfahrenden. Auf Radwegen haben zu Fuß Gehende den Vorrang von Rad- und Rollerfahrenden zu beachten. Die Regelung ist vielen Menschen nicht bekannt. Häufig kommt es zu Irritationen. Deshalb sind für solche Lagen „Zebrastreifen“ und Haltebalken auf Radwegen ausdrücklich als regelhaft vorzusehen.

Zu 1.c) – Kennzeichnung von Fahrrädern mit einem Versicherungskennzeichen

Neben herkömmlichen Fahrrädern setzen sich Elektro-Fahrräder (E-Bikes) immer mehr durch. Damit steigen die gefahrenen Geschwindigkeiten, was bei Unfällen oft zu schweren Verletzungen führt. Sind Radfahrende die Verursacher, können die Schäden oft nicht gedeckt werden, weil es an einer Versicherung oder ausreichendem Vermögen sowie Einkommen fehlt oder die Unfallverursacher sich ihrer Feststellung durch Flucht entziehen. Mangels Kennzeichen an Fahrrädern, können Zeugen dazu keine sachdienlichen Hinweise geben. Durch Einführung einer Versicherungspflicht für Radfahrende und Kennzeichnung von Fahrrädern soll Flucht erschwert und die Wahrscheinlichkeit, dass geschädigte Personen Kompensation erlangen können, gestärkt werden.

Indem nicht die jeweils gefahrene Fahrräder zu versichern sind, sondern die radfahrenden Personen und ein mobiles Versicherungskennzeichen genügen soll, wird Verwaltungsaufwand vermieden.

Zu 1.d) – Regelung des Abstellens von Fahrrädern und Rollern auf Gehwegen

Zu Fuß Gehenden wird zunehmend ihr gesicherter Bereich („Fußwege“ und Fußgängerzonen) streitig gemacht. So werden nicht nur Kfz regelhaft oder regelwidrig auf Gehwegen geparkt, sondern auch Rad- und Rollerfahrende befahren häufig regelwidrig Gehwege und sonstige Fußgängerbereiche und gefährden hier die zu Fuß Gehenden auf vielfältige Weise.

Ein neues, gravierendes Problem stellen die überall in der Stadt auf Gehwegen abgestellten Roller dar. Sie stehen „kreuz und quer“ über Gehwege verteilt und oft „mitten im Weg“. Eine solche Inanspruchnahme von Gehwegen geht weit über das normale Maß allgemeiner Nutzung von Gehwegen hinaus. Während der Nutzung durch Info-Stände und Außenbestuhlung von Restaurants enge Grenzen gezogen und teilweise Gebühren erhoben werden, bleiben die Betreiber von E-Scooter-Vermietungen und die Nutzer*innen solcher Fahrzeuge unbehelligt. Die Stolpergefahren, insbesondere für sehbehinderte und blinde sowie ältere und behinderte Menschen sind konkret und unmittelbar. Oft können von ihnen die abgestellten E-Scooter aus eigner Kraft nicht aus dem Weg geräumt werden. Das allgemeine Gebot zu platzsparendem Parken in § Absatz 6 StVO reicht hier erkennbar nicht. Deshalb sind dazu ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu treffen, die eine ungehinderte Passierbarkeit von Gehwegen auch für ältere und eingeschränkte Menschen gewährleisten.

Zu 2) – Mehr Kontrolle und Sanktionierung illegaler Nutzung von Gehwegen

Es ist zu beobachten, dass illegale Nutzung von Gehwegen und sonstigen Fußgängerbereichen durch Rad- und Rollerfahrende in Hamburg ein ungeheures Ausmaß angenommen hat. Teilweise wird mit E-Rollern mit hoher Geschwindigkeit in dichte Menschenmengen in Fußgängerzonen wie etwa der Spitaler Straße hineingefahren. Der Schutz vor Verletzung, den Kennzeichnungen als Fußgängerzonen für zu Fuß Gehende suggerieren läuft zunehmend leer. Damit zu Fuß Gehende einschließlich besonders verletzlicher Personen, wie es insbesondere kleine Kinder und hochbetagte sowie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Menschen sind, sich wieder ungefährdet auf Gehwegen und in sonstigen Fußgängerbereichen bewegen können, muss der Kontrolldruck erheblich erhöht werden, auch wenn dies eine Aufstockung des eingesetzten Personals erfordert. Ohne mehr Kontrollen und diesen folgende Sanktionen lassen sich erkennbar zu viele Rad- und Rollerfahrende nicht von einem Fußgänger gefährdenden Verhalten abhalten.

 

 

Beschluss: Ablehnung
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