Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:
Die SPD-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft und die sozialdemokratischen Senator*innen werden dazu aufgerufen, die Inklusion mittels der öffentlichen Auftragsvergabe zu fördern. Dazu soll es zum einen der Regelfall werden, Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen im Vergabeverfahren einen Vorteil einzuräumen. Zum anderen soll die Stadt Hamburg – im Wege der Auftragsvergabe – Unternehmen fördern, die Menschen mit Behinderung beschäftigen. Dafür sollen die Beschäftigtenquote von Menschen mit Behinderung als Zuschlagskriterium gewertet und Unternehmen, die nicht die Mindestquote nach dem SGB IX erfüllen, konsequent von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.
Um diese Forderungen zu erfüllen, sollen folgende Änderungen des Hamburger Vergabegesetzes (HmbVgV) umgesetzt werden:
1. Das Gewähren eines Vorteils mittel Zuschlags und Zuschlagskriterien für Behindertenwerkstätten soll nicht bloß im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, sondern der Regelfall werden. Dazu ist § 3a Abs. 5 S. 1 Hs. 2 HmbVgV wie folgt zu ändern: „zudem soll bevorzugten Bietern nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien ein Vorteil gewährt werden.“
2. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Unternehmen zu bevorzugen, die Menschen mit Behinderung zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes beschäftigen. Dazu ist ein neuer § 3a Abs. 6 HmbVgV mit folgendem Inhalt einzufügen: „Öffentliche Auftraggeber sollen Zuschlagskriterien wählen, die Unternehmen bevorzugen, die einen hohen Anteil an Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zur Erfüllung des Auftrages bereitstellen.“
Ein zentraler Punkt der vorgeschlagenen Änderungen ist die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen, anerkannte Blindenwerkstätte und Inklusionsbetriebe nicht nur nach Belieben, sondern in der Regel Vorteile beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien zu gewähren. Diese Verpflichtung geht über eine bloße Kann-Bestimmung hinaus und soll gewährleisten, dass soziale Kriterien konsequent berücksichtigt werden. Öffentliche Auftraggeber haben eine Vorbildfunktion und tragen eine besondere Verantwortung, sozial gerechte Praktiken aktiv zu fördern. Durch die regelmäßige Berücksichtigung bevorzugter Bieter wird ein Beitrag zu einer fairen und inklusiven Wirtschaft geleistet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt. Öffentliche Auftraggeber sollen Unternehmen bevorzugen, die Menschen mit Behinderung zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes beschäftigen. Diese Maßnahme dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, sondern soll vorbildliches Verhalten entsprechend honorieren. Öffentliche Auftraggeber sollen hier als Vorreiter agieren und zeigen, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine gesellschaftliche Verantwortung ist. Unternehmen, die sich aktiv für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung einsetzen, sollen durch eine bevorzugte Behandlung bei der Auftragsvergabe belohnt werden. Durch die gezielte Förderung solcher Unternehmen wird die Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt nachhaltig gestärkt. Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme dient der Fairness gegenüber den Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung nachkommen, und stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen konsequent eingehalten werden. Die öffentliche Hand muss hier als Vorbild fungieren und zeigen, dass die Einhaltung sozialer Standards keine Option, sondern eine Verpflichtung ist. Dies trägt dazu bei, den Druck auf alle Unternehmen zu erhöhen, ihre sozialen Verpflichtungen ernst zu nehmen und aktiv zur Inklusion beizutragen. Insgesamt tragen die vorgeschlagenen Änderungen dazu bei, das Hamburger Vergabegesetz weiterzuentwickeln und die öffentliche Auftragsvergabe sozial gerechter und inklusiver zu gestalten. Die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Berücksichtigung sozialer Kriterien stärkt den Zusammenhalt in der Gesellschaft und setzt ein klares Zeichen für die aktive Förderung sozialer Gerechtigkeit und Inklusion. Öffentliche Auftraggeber sollen als Vorbilder agieren und durch ihre Vergabepraxis einen positiven Einfluss auf die Wirtschaft und die Gesellschaft ausüben.