2024/I/Arb/2 Mehr Arbeitsschutz für Arbeitnehmende im Hamburger Einzelhandel

Status:
Annahme

Das Gesetz über den Ladenschluss in § 17 Arbeitszeit ist nach dem Beispiel des §12 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) zu Gunsten von Arbeitnehmenden zu überarbeiten. Insbesondere ist das Recht auf mindestens zwei freie Samstage im Monat aufzunehmen.

Begründung:

Die Arbeitszeiten im Einzelhandel sind oft eine Zumutung für die Beschäftigten. Insbesondere die Samstagsarbeit bedeutet für Familien mit schulpflichtigen Kindern eine massive Einschränkung und gleichsam einen hohen Organisationsbedarf.
Es ist den Arbeitgebenden zuzumuten, hier gerade Familien und Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern besonders zu schützen.
Ein Beispiel für die beantragte Neuregelung findet sich in Thüringen als Besonderem Arbeitnehmerschutz gem. §12 ThürLadÖffG: ”Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden.” Weiter: “Bei der Häufigkeit (…) der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen.”

Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Die SPD-Bürgerschaftsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert zu prüfen, ob das Gesetz über den Ladenschluss in § 17 Arbeitszeit nach dem Beispiel des §12 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) zu Gunsten von Arbeitnehmenden zu überarbeiten ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein Recht auf mindestens zwei freie Samstage im Monat.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: