2021/II/Recht/4 Lockerung des Friedhofszwangs

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge beschließen:

Dem Beispiel unserer Genoss:innen in Bremen folgend, soll ein Gesetz auf den Weg gebracht werden, welches den Friedhofszwang auch für alle Hamburger:innen unter folgenden Voraussetzungen aufhebt.
1.) Der oder die Verstorbene wird professionell eingeäschert.
2.) Der oder die Verstorbene hat zu Lebzeiten schriftlich den Wunsch geäußert, dass er/ sie nicht auf einem Friedhof bestattet werden möchte und hat dabei eine Person benannt, die sich seinen/ ihren Wünschen entsprechend um seine/ ihre eingeäscherten Überreste kümmern wird.
3.) Das gültige Testament des oder der Verstorbenen widerspricht diesem Wunsch nicht.
4.) Ein Ausstreuen oder Beerdigen der Asche darf nur auf Privatgrund und nur mit der Einwilligung des Besitzers/ der Besitzerin oder z.B. des Pächters/ der Pächterin erfolgen. Alternativ kann das Ausstreuen auf städtischem und ausdrücklich dafür freigegebenem Gebiet erfolgen, sobald hierfür Gebiete festgelegt worden sind.
5.) Benachbarte Gebiete dürfen beim Ausstreuen nicht durch etwaige Verwehungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies gilt auch für öffentlichen und städtischen Grund.
6.) Nach Aushändigung der Asche an die Vertrauensperson muss zu keiner Zeit ein Bestattungsunternehmen hinzugezogen werden.
7.) Sollte das Ausstreuen oder Beerdigen der Asche nicht wie in der schriftlichen Erklärung festgehalten durchgeführt werden können, dann steht die Möglichkeit zur Bestattung auf einem Friedhof jederzeit offen.

Begründung:

Als Einstieg in das Thema wird der Zeitungsartikel aus der Süddeutschen Zeitung „Zu Hause ist’s am schönsten“ vom 26.11.2014 empfohlen, der sich mit dem Gesetz in Bremen auseinandersetzt.
(http://www.sueddeutsche.de/panorama/abschaffung-des-friedhofszwangs-in-bremen-zu-hause-ists-am-schoensten-1.2231461)
Der ca. ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Bremer Gesetzes bei Welt erschienene Artikel „Ruhe sanft – warum nicht im eigenen Garten“ vom 28.11.2015 beschäftigt sich unter Anderem mit den ersten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz und zieht eine positive Bilanz.
(https://www.welt.de/wirtschaft/article149384753/Ruhe-sanft-warum-nicht-im-eigenen-Garten.html)
1.) Der in Deutschland bestehende Friedhofszwang wurde ursprünglich aus Gründen der Hygiene auch für eingeäscherte Verstorbene eingeführt, was durch die heute üblichen Verfahren zur Einäscherung und Verwahrung offensichtlich überholt ist. In diversen anderen Ländern ist der in Deutschland bestehende Friedhofszwang für eingeäscherte Verstorbene unbekannt, was dort schließlich auch nicht zu Problemen führt.
2.) Der Friedhofszwang schränkt die Menschen in ihrer Freiheit ein, über ihren eigenen Körper zu entscheiden und steht so dem Selbstbestimmungsrecht entgegen.
3.) Für manche Hinterbliebene mag es sehr viel bedeuten, wenn z. B. der/dieverstorbene Ehepartner*in an seiner/ihrer Seite bleiben kann.
Insbesondere für alte oder behinderte Menschen könnte der regelmäßige, beschwerliche Weg auf den Friedhof entfallen und die Trauerarbeit so erleichtert werden.
4.) Eine große und stetig wachsende Zahl der in Deutschland lebenden Menschen praktiziert keine Religion, sodass anzunehmen ist, dass immer mehr Menschen bereit und gewillt sein werden, auf eine Erdbestattung zu verzichten und lieber bei ihrer Familie bleiben möchten.
5.) Wenn ein/eine Verwandte(r) verstirbt, dann bleiben für die Hinterbliebenen neben den emotionalen auch häufig finanzielle Belastungen. Die Kosten für z. B. den Grabstein, die Urne oder den Sarg die Grabpflege und sogar die Grabauflösung fallen dann nämlich sofort an. Hier böte eine Abschaffung des Friedhofszwangs also ebenfalls eine Möglichkeit, weniger betuchte Familien zu entlasten und die Trauerarbeit nicht durch Geldsorgen zu erschweren.
6.) Der deutsche Friedhofszwang wird aktuell häufig umgangen, indem die Verstorbenen zur Verbrennung in Ausland verbracht werden. Zurück kommt die Asche dann per Post, was wenig würdevoll erscheint.
7) Das Bremer Gesetz hat keinen Kulturverfall gebracht und auch keine Arbeitsplätze gekostet.

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag möge beschließen:

Dem Beispiel unserer Genoss*innen in Bremen folgend, soll ein Gesetz auf den Weg gebracht werden, welches den Friedhofszwang auch für alle Hamburger*innen unter folgenden Voraussetzungen aufhebt.
1.) Der oder die Verstorbene wird professionell eingeäschert.
2.) Der oder die Verstorbene hat zu Lebzeiten schriftlich den Wunsch geäußert, dass er/ sie nicht auf einem Friedhof bestattet werden möchte und hat dabei eine Person benannt, die sich seinen/ ihren Wünschen entsprechend um seine/ ihre eingeäscherten Überreste kümmern wird.
3.) Das gültige Testament des oder der Verstorbenen widerspricht diesem Wunsch nicht.
4.) Ein Ausstreuen oder Beerdigen der Asche darf nur auf Privatgrund und nur mit der Einwilligung des Besitzers/ der Besitzerin oder z.B. des Pächters/ der Pächterin erfolgen. Alternativ kann das Ausstreuen auf städtischem und ausdrücklich dafür freigegebenem Gebiet erfolgen, sobald hierfür Gebiete festgelegt worden sind.
5.) Benachbarte Gebiete dürfen beim Ausstreuen nicht durch etwaige Verwehungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies gilt auch für öffentlichen und städtischen Grund.
6.) Nach Aushändigung der Asche an die Vertrauensperson muss zu keiner Zeit ein Bestattungsunternehmen hinzugezogen werden.
7.) Sollte das Ausstreuen oder Beerdigen der Asche nicht wie in der schriftlichen Erklärung festgehalten durchgeführt werden können, dann steht die Möglichkeit zur Bestattung auf einem Friedhof jederzeit offen.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: