2024/II/Ges/6 Kein Sonderrecht für wirkungslose Präparate

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur Weiterleitung an den SPD Bundesparteitag beschließen:
Die Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass homöopathische Mittel nicht weiterhin mit wissenschaftlich als wirksam nachgewiesenen und über den Placebo-Effekt hinaus wirksamen Arzneimitteln gleichgestellt werden sollen. Dazu sind folgende Punkte umzusetzen:
1. Die entsprechenden Gesetze und Regelungen des BfArM (Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte) für homöopathische Mittel sind an die Zulassungskriterien von Arzneimitteln mit klinischem Wirkungsnachweis anzupassen.
2. Die zuständigen Behörden mögen homöopathischen Mitteln den Status als Arzneimittel aberkennen, so dass Hersteller*innen ihre homöopathischen Produkte nicht mehr als Arzneimittel bewerben dürfen.
3. Für homöopathische Mittel und ihre Werbung ist eine Hinweispflicht auf den fehlenden Wirkungsnachweis einzuführen. Dies könnte zum Beispiel wie folgt aussehen: „Dieses Produkt basiert nicht auf medizinischen Erkenntnissen. Für die Wirksamkeit dieses Produktes gibt es keinerlei medizinische oder wissenschaftliche Belege!“.

Begründung:

Homöopathische Arzneimittel (Globuli etc.) wurden bei der Gesetzesreform zur Zulassung pharmazeutischer Arzneimittel 1978 grundsätzlich vom Zwang zur Zulassung ausgenommen. In den meisten Fällen reicht eine einfache Registrierung und die Erfüllung von einigen wenigen grundlegenden Kriterien (z.B. ausreichende Verdünnung), um das entsprechende Mittel registrieren zu lassen. Nur wenn ein spezifischer Anwendungsbereich angegeben oder beworben wird, muss ein Zulassungsverfahren erfolgen. Allerdings erfolgt auch hier wieder eine Sonderbehandlung, da hier nicht die gleichen Zulassungskriterien wie bei regulären Arzneimitteln erfüllt werden müssen.
Die Zulassung erfolgt, wenn einige Kriterien erfüllt werden. Hier wird mit einem Punktesystem bewertet. Punkte gibt es zum Beispiel für einen Literaturnachweis, eine „Arzneimittelprüfung“ nach „homöopathischen Maßstäben“ oder auch die Bestätigung der Zuständigen Kommission aus Homöopathen (Kommission D), was praktisch heißt es gibt Punkte dafür, wenn Homöopath:innen homöopathische Mittel als wirksam deklarieren.
Je nachdem, wie viele Punkte dann erreicht wurden, darf das Mittel bei verschieden schweren gesundheitlichen Einschränkungen verwendet werden. Als Wirksamkeitsnachweis zur Minderung von Symptomen bei leichten Krankheiten reichen dabei schon 2 Punkte, zur Unterstützung bei der Behandlung einer schweren Krankheit müssten es auch nur mindestens 4 Punkte sein. Die Kategorien zur Vergabe der Punkte und damit auch das ganze Verfahren zur „Zulassung“ homöopathischer Mittel ist damit höchst unwissenschaftlich und aus medizinischer Sicht nicht nachzuvollziehen.
Auch die Bezeichnung von homöopathischen Mitteln als Arzneimitteln ist auf Grund ihrer Unwissenschaftlichkeit nicht nachvollziehbar. Homöopathie entspricht nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen und medizinischen Forschung. Was hingegen schon wissenschaftlich nachgewiesen wurde, ist die Unwirksamkeit über den Placebo-Effekt hinaus, des Ansatzes der Komplementärmedizin, den homöopathische Mittel verfolgen, was sie praktisch medizinisch wirkungslos macht. Die Bezeichnung von Homöopathika als Arzneimittel entbehrt also jeglicher Grundlage.
Ein verpflichtender Warnhinweis auf Verpackungen und Werbematerialien, wie er in anderen Ländern (z.B. den USA) schon lange Standard ist, könnte einen wichtigen Beitrag leisten, um über die Unwirksamkeit von homöopathischen Mittel aufzuklären. Ebenfalls könnte es dem Eindruck der effektiven Wirksamkeit von Homöopathika entgegenwirken, der von einigen Vertreibern und Webseiten suggeriert wird.
Solche Aussagen sind gefährlich, da es Erkrankte dazu verleiten könnte, statt wirksamer Methoden auf entsprechend unwirksame Präparate umzusteigen. Ein Vorgehen dieser Art kann zur Verzögerung oder gar zum Verzicht auf die Behandlung mit wirksamen Medikamenten führen. Im Extremfall, wenn es zur Verschleppung des Einsatzes wirksamer Arzneimittel kommt, kann es zum Tod der Patient*innen kommen.
Die Sonderrolle, die homöopathischen Mitteln in den gesetzlichen Regelungen der deutschen Arzneimittelverordnung zukommt, ist nicht nachvollziehbar.

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