2023/II/Org/6 Ombudsstelle

  1. Der Landesvorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach dem Wahlparteitag einen Anti-Diskriminierungsausschuss (Ombudsstelle), der aus vier sachkundigen Mitgliedern der Landesorganisation Hamburg zu bestehen hat. Der Ombudsstelle dürfen nicht mehr als zwei Personen des jeweils gleichen Geschlechts angehören. Die Mitglieder der Ombudsstelle dürfen weder dem Landesvorstand, der Landes-Schiedskommission, einem Kreisvorstand noch einer der Kreis-Schiedskommissionen angehören.
  2. Jedes Mitglied der Landesorganisation Hamburg kann die Ombudsstelle anrufen und um Schlichtung oder Vermittlung bitten, wenn diese Person meint, durch eine Gliederung, ein Organ oder ein Mitglied der Landesorganisation Hamburg aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus anderen Gründen benachteiligt, beleidigt, herabsetzend behandelt, belästigt oder in anderer Weise diskriminiert worden zu sein. Die Anrufung hat in Textform (E-Mail genügt) unter Schilderung des Sachverhaltes und Nennung der beteiligten Personen zu erfolgen. Die Anrufung ist an die Geschäftsstelle der Landesorganisation Hamburg zu übermitteln, welche die Anrufung vertraulich behandelt und ausschließlich an die Ombudsstelle weiterleitet.
  3. Nach ihrer Anrufung bemüht sich die Ombudsstelle, den der Anrufung zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären und bewerten. Hierzu können die Mitglieder der Ombudstelle mit den beteiligten Personen und – soweit zur Aufklärung und Bewertung des Sachverhaltes sinnvoll – auch mit dritten Personen Kontakt aufnehmen und diese um sachdienliche Informationen bitten. Sollten in der Anrufung bestimmten Personen oder Organen Vorwürfe gemachte werden, ist diesen der Text der Anrufung zu übermitteln und von der Ombudsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme und Erwiderung zu geben. Dritten Personen, denen in der Anrufung keine Vorwürfe gemacht werden, kann die Ombudsstelle den Text der Anrufung, den Sachverhalt oder den Inhalt der erhobenen Vorwürfe nur mit Zustimmung des die Anrufung betreibenden Mitglieds übermitteln oder mitteilen. Im Übrigen kann der Landesvorstand eine Geschäftsordnung der Ombudsstelle erlassen.
  4. Die Ombudstelle bewertet den Sachverhalt und unterbreitet den beteiligten Personen, Gliederungen oder Organen Vorschläge zur sachgerechten Behandlung des Sachverhalts und zur Lösung aufgetretener Konflikte.
  5. Die Ombudsstelle ist weder dem Landesparteitag noch dem Landesvorstand rechenschafts- oder berichtspflichtig. Die gegenüber der Ombudsstelle gemachten Angaben und Sachverhaltsschilderungen werden von der Ombudsstelle auch gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand vertraulich behandelt. Der Landesvorstand hat die Arbeit der Ombudsstelle angemessen zu unterstützen.
Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag möge beschließen, das Organisationsstatut der SPD Hamburg um den folgenden § 27a zu ergänzen:

  • 27 a Ombudsstelle:
  1. Der Landesvorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach dem Wahlparteitag einen Anti-Diskriminierungsausschuss (Ombudsstelle), der aus vier sachkundigen Mitgliedern der Landesorganisation Hamburg zu bestehen hat. Der Ombudsstelle dürfen nicht mehr als zwei Personen des jeweils gleichen Geschlechts angehören. Die Mitglieder der Ombudsstelle dürfen weder dem Landesvorstand, der Landes-Schiedskommission, einem Kreisvorstand noch einer der Kreis-Schiedskommissionen angehören.
  2. Jedes Mitglied der Landesorganisation Hamburg kann die Ombudsstelle anrufen und um Schlichtung oder Vermittlung bitten, wenn diese Person meint, durch eine Gliederung, ein Organ oder ein Mitglied der Landesorganisation Hamburg aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus anderen Gründen benachteiligt, beleidigt, herabsetzend behandelt, belästigt oder in anderer Weise diskriminiert worden zu sein. Die Anrufung hat in Textform (E-Mail genügt) unter Schilderung des Sachverhaltes und Nennung der beteiligten Personen zu erfolgen. Die Anrufung ist an die Geschäftsstelle der Landesorganisation Hamburg zu übermitteln, welche die Anrufung vertraulich behandelt und ausschließlich an die Ombudsstelle weiterleitet.
  3. Nach ihrer Anrufung bemüht sich die Ombudsstelle, den der Anrufung zugrundeliegenden Sachverhalt aufzuklären und bewerten. Hierzu können die Mitglieder der Ombudstelle mit den beteiligten Personen und – soweit zur Aufklärung und Bewertung des Sachverhaltes sinnvoll – auch mit dritten Personen Kontakt aufnehmen und diese um sachdienliche Informationen bitten. Sollten in der Anrufung bestimmten Personen oder Organen Vorwürfe gemachte werden, ist diesen der Text der Anrufung zu übermitteln und von der Ombudsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme und Erwiderung zu geben. Dritten Personen, denen in der Anrufung keine Vorwürfe gemacht werden, kann die Ombudsstelle den Text der Anrufung, den Sachverhalt oder den Inhalt der erhobenen Vorwürfe nur mit Zustimmung des die Anrufung betreibenden Mitglieds übermitteln oder mitteilen. Im Übrigen kann der Landesvorstand eine Geschäftsordnung der Ombudsstelle erlassen.
  4. Die Ombudstelle bewertet den Sachverhalt und unterbreitet den beteiligten Personen, Gliederungen oder Organen Vorschläge zur sachgerechten Behandlung des Sachverhalts und zur Lösung aufgetretener Konflikte.
  5. Die Ombudsstelle ist weder dem Landesparteitag noch dem Landesvorstand rechenschafts- oder berichtspflichtig. Die gegenüber der Ombudsstelle gemachten Angaben und Sachverhaltsschilderungen werden von der Ombudsstelle auch gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand vertraulich behandelt. Der Landesvorstand hat die Arbeit der Ombudsstelle angemessen zu unterstützen.
Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: