2026/I/Innen/4 Gesetzesinitiative zum Schutz der wehrhaften Demokratie: Mit einem Finanzierungs-Ausschluss die Beschäftigung verfassungsfeindlichen Personals nicht auch noch staatlicherseits fördern!

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an die SPD Bürgerschaftsfraktion beschließen:

Es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, mit der in Hamburg zur Abwehr von Gefahren für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Hamburgischen Bürgerschaft und ihrer Gremien und die freiheitlich-demokratische Grundordnung alle Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitenden auf ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Verfassungs- und Parlamentsschutz unter Einbeziehung sämtlicher Erkenntnisse der Gefahrenabwehrbehörden zu überprüfen sind. Eine gleichlaufende Regelung soll auch für die Gremien der Bezirksversammlungen geschaffen werden.

Sofern eine Überprüfung mangels Zustimmung der Mitarbeitenden nicht erfolgen kann oder negativ ausfällt, soll die finanzielle Erstattung eingestellt (Abgeordnete) bzw. die finanzielle Ausstattung gekürzt (Fraktionen) werden.

Begründung:

Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören können – so das Bundesverfassungsgericht.

Dieses Prinzip der wehrhaften Demokratie muss konsequent umgesetzt werden, auch innerhalb von Parlamenten. So wenig wie niemand in den öffentlichen Dienst gehört, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung erwiesenermaßen bekämpft, haben Personen mit verfassungsfeindlichen Zielen etwas im parlamentarischen Betrieb verloren. Extremistische Strömungen in der Gesellschaft machen vor der Verwaltung nicht halt.

Eine mögliche verfassungsfeindliche Gesinnung und damit mögliche Gefährdung des Parlamentsbetriebs und damit der Demokratie festzustellen, setzt die Überprüfung von Mitarbeitenden von Abgeordneten und Fraktionen voraus.

Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfahlen haben mit entsprechenden Initiativen gesetzliche Grundlagen für ein entsprechendes Eingreifen geschaffen und dafür im verfassungsrechtlichen Rahmen an die Feststellung der parlamentsspezifischen Zuverlässigkeit angeknüpft. Dies scheint auch für Hamburg ein sinnvoller Weg.

Mithilfe von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eingeschätzt werden, ob von ihnen ein Risiko für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit unseres Landtags ausgeht. Dabei dürfen auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse nicht außer Acht bleiben.

Als „unzuverlässig“ könnten beispielsweise Personen gelten, bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie in jüngerer Vergangenheit einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben oder erst vor wenigen Jahren rechtskräftig wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden waren oder die Mitglieder von Vereinen sind, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurden.

Für entsprechende Annahmen gibt es keinen Automatismus. Es muss sich stets um verhältnismäßige Einzelfallentscheidungen handeln.

Die Hürde für eine solche Entscheidung ist hoch – schließlich steht Abgeordneten und auch Fraktionen ein besonderer Status und ein besonderer Schutz der freien und gleichen Mandatsausübung zu. Das freie Mandat und die Amtsausstattung sichert den Abgeordneten unter anderem eine freie Willens- und Entscheidungsbildung und soll sie bei ihrer Mandatsausübung vor Fremdbestimmung schützen. Den Fraktionen steht infolge der Mandatsfreiheit ihrer Mitglieder die Fraktionsautonomie zu.

Die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen sind allerdings nicht völlig schrankenlos zu gewährleisten. Ein Eingriff kommt zum Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang in Frage, beispielsweise der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die ihren Ausdruck auch in der Funktionsfähigkeit der Parlamente findet.

Als Eingriff können insbesondere Maßnahmen gerechtfertigt sein, die gleichermaßen sanktionieren als auch abschreckende Wirkung entfalten. Konsequenterweise sollten erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen werden können.

Der Abschluss von Arbeitsverträgen kann nicht verboten werden. Die Kürzung von Finanzmittel ist aber eine mögliche und angemessene Maßnahme, denn das spezifische Näheverhältnis zum Parlament solcher Personen birgt als solches bereits ein Risikopotenzial. In der Praxis sind gegebenenfalls die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitenden Abgeordneten nicht zu erstatten bzw. Fraktionen zu kürzen.

Mit einem Finanzierungsausschluss kann zwar Beschäftigung verfassungsfeindlichen Personals nicht unterbunden werden, wird aber jedenfalls nicht auch noch staatlicherseits gefördert.

 

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