2024/I/Woh/2 Genehmigungsverfahren vereinfachen, mehr Wohnraum schaffen - Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) an heutige Bedürfnisse

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge beschließen und an den Bundesparteitag weiterleiten, dass die Gültigkeit von § 20 der Baunutzungsverordnungen von 1962, 1966 und 1977 für obsolet erklärt werden und der aktuell gültige § 20 Baunutzungsverordnung als rechtskräftige Beurteilungsgrundlage benannt wird.

Begründung:

Bei Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes werden verschiedene Festsetzungen getätigt, bspw. Baugrenzen, die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ). Die GFZ bildet dabei im Planungsrecht eine wichtige Kenngröße zur Festsetzung und Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, sprich Sie setzt fest, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO von 2023). Sollte die zulässige GFZ überschritten werden ist mit Bauantragsstellung eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beantragen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde muss nun prüfen, ob die Erteilung der planungsrechtlichen Befreiung zulässig ist. Dazu muss Sie u.a. prüfen, ob im dazugehörigen Bezugsraum, bspw. dem Baublock, genehmigte Vergleichsfälle vorhanden sind. Auch hängt es davon ab, welche Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur Zeit der Aufstellung des jeweiligen Bebauungsplans in Kraft war, denn diese gilt auch heute noch. Dies hat massive Auswirkungen auf die Berechnung der GFZ. In den Baunutzungsverordnungen von 1962, 1966 und 1977 müssen die Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen, bspw. Keller- und Dachgeschosse, mit einberechnet werden, in den Baunutzungsverordnungen ab 1990 dagegen nicht mehr. Dies hat zur Folge, dass ein baugleiches Wohnhaus auf einem Grundstück in einem Bebauungsplan mit der BauNVO von 1962 bis 1977 eine höhere GFZ aufweist als auf dem identischen Grundstück eines Bebauungsplans mit einer BauNVO ab 1990. Dies führt bei der BauNVO von 1962 bis 1977 oft zur Überschreitung der zulässigen GFZ, somit zu einer planungsrechtlichen Befreiung und dadurch zu mehr Zeitaufwand für die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Ebenfalls kann die planungsrechtliche Befreiung negativ beschieden werden. Dies kann dazu führen, dass dringend benötigter Wohnraum nicht hergestellt werden kann. Ebenso steigen die Kosten, da jede planungsrechtliche Befreiung mit der Baugenehmigung bezahlt werden muss. Gerade in Zeiten von hohen Baukosten und dem Wunsch nach schnelleren und unkomplizierteren Genehmigungsverfahren zur Realisierung von günstigem Wohnraum sind die Vorschriften, die auf alten, längst überholten städtebaulichen Leitbildern basieren, nicht mehr tragbar. Daher muss den Bauaufsichtsbehörden eine rechtssichere Anweisung oder Gesetzesänderung übermittelt werden, die den § 20 der BauNVO von 1962 bis 1977 durch den aktuellen § 20 BauNVO als Berechnungsgrundlage ersetzt.

Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag möge beschließen und an den Bundesparteitag weiterleiten: Es soll geprüft werden, ob die Gültigkeit von § 20 der Baunutzungsverordnungen von 1962, 1966 und 1977 für obsolet erklärt werden und der aktuell gültige § 20 Baunutzungsverordnung als rechtskräftige Beurteilungsgrundlage benannt werden kann.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: