Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:
Der § 25 (3) Satz 1 des Organisationsstatuts der SPD Hamburg (Stand: März 2019) wird geändert in:
„Antragsberechtigt zum Landesparteitag ist der Landesvorstand der SPD, die Kreisdelegiertenversammlungen, die Kreisvorstände, die Mitgliederversammlungen der Distrikte, die Distriktsvorstände sowie die Landesdelegiertenkonferenzen bzw. Landesvollversammlungen der Arbeitsgemeinschaften.“
Der bisherige § 25 (3) Satz 1 des Organisationsstatuts der SPD Hamburg beinhaltet nicht die Distriktsvorstände. Tatsächlich werden dort – analog zu den Kreisvorständen – i.d.R. die Anträge erarbeitet. Es erschließt sich nicht, warum ein basisdemokratisch gewähltes Gremium, wie ein Distriktsvorstand, nicht berechtigt sein sollte selbst Anträge auf einem Landesparteitag zu stellen, sondern die Bestätigung der Distriktsmitglieder im Rahmen einer Mitgliedervollversammlung benötigt.
Es wird berichtet, dass auf Grund des Aufwandes, die an den LPT gestellten Anträge aus den Distrikten sehr häufig nicht von der Zustimmung einer formalen Mitgliederversammlung abhängig gemacht werden. Auch wird diese Vorgabe des Organisationsstatutes nicht durch die Antragskommission geprüft. Dies Beides spricht einmal mehr dafür, das Organisationsstatut der Realität anzupassen.
Im Weiteren wird als redaktionelle Änderung in § 25 (3) Satz 1 des Organisationsstatuts angeregt, den Landesvorstand an den Anfang der Aufzählung zu stellen.