2024/II/Ges/3 Festlegung einer Altersgrenze von 18 Jahren und Prüfung eines generellen Verkaufsverbots von Lachgas

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:

Lachgas, chemisch als Distickstoffmonoxid (N₂O) bekannt, wird vermehrt missbräuchlich als psychoaktive Substanz verwendet. Dieser Missbrauch hat in den letzten Jahren insbesondere bei Jugendlichen stark zugenommen, beeinflusst durch soziale Medien und die scheinbare Ungefährlichkeit der Wirkung. Der Konsum von Lachgas führt zu Rauschzuständen, die durch ein Gefühl der Entspannung und kurzzeitige Euphorie gekennzeichnet sind. Trotz seiner scheinbar harmlosen Wirkung birgt der Konsum erhebliche gesundheitliche Risiken.

Der Missbrauch von Lachgas kann verschiedene Nebenwirkungen hervorrufen, darunter Benommenheit, Halluzinationen, Schwindel und Kopfschmerzen. Bei unsachgemäßer Anwendung können Erfrierungen an Mund und Rachen sowie Risse im Lungengewebe auftreten. Regelmäßiger Konsum kann zu schweren Nervenschäden führen, die durch einen durch Lachgas bedingten Mangel an Vitamin B12 verursacht werden. Dies kann zu Taubheitsgefühlen, Gangstörungen und anderen neurologischen Symptomen führen. Beim inhalativen Konsum von Lachgas besteht die Gefahr eines Sauerstoffmangels, der zu Bewusstlosigkeit und Erstickungsgefahr führen kann. Besonders riskant ist der Konsum direkt aus der Kartusche, was zu schweren Frostbeulen an den Händen und Rissen im Lungengewebe führen kann. Mischkonsum mit anderen Drogen wie Cannabis, GHB oder Ketamin erhöht das Risiko von schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod. Mediziner warnen zudem vor erheblichen Schäden am Gehirn.

Der Konsum von Lachgas als Rauschmittel ist in Deutschland nicht verboten, was dazu führt, dass es in Kiosken, Supermärkten und online als Spraydose zum Aufschäumen von Sahne oder zum Tuning im Motorsport leicht verfügbar ist und missbräuchlich verwendet wird. Die Anzahl der Fälle von Lachgasmissbrauch hat sich in Nordrhein-Westfalen innerhalb eines Jahres von 68 auf 215 mehr als verdreifacht (LKA NRW 2023). Auch in anderen europäischen Ländern wird der Anstieg des Lachgasmissbrauchs registriert. In den Niederlanden wurde Lachgas bereits als Betäubungsmittel eingestuft und verboten, und auch in Großbritannien wird über ein Verkaufsverbot diskutiert. Niedersachen schlägt vor, Lachgas in die Liste von psychoaktiven Stoffen aufzunehmen, das BMG prüft den Umgang aktuell. Lachgas ist auch in Hamburg verbreitet. Es ist frei verkäuflich und sogar in Geschmacksrichtungen erhältlich. Kioske bieten Lachgas niedrigschwellig ohne Berücksichtigung des Jugendschutzes an, was den Zugang für Jugendliche erleichtert und den Missbrauch fördert.

Angesichts der steigenden Missbrauchszahlen und der erheblichen gesundheitlichen Gefahren möge der Landesparteitag beschließen, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass zeitnah eine reglementierende Regelung für den Verkauf von Lachgas getroffen wird, u.a. nach dem folgendem Ansatz:

– Den Verkauf von Lachgas an Jugendliche unter 18 Jahren und der Konsum ist zu verbieten. Eine Altersgrenze von 18 Jahren für den Erwerb und Gebrauch von Lachgas ist demnach einzuführen.

– Eine Prüfung eines generellen Verbots des Verkaufs und Konsums von Lachgas, um den Missbrauch und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken vollständig einzudämmen. Dies beinhaltet im Übrigen die Prüfung zur Aufnahme von Lachgas in die Liste von psychoaktiven Stoffen.

Begründung:

1. Schutz der Jugend: Jugendliche sind besonders anfällig für den missbräuchlichen Konsum von psychoaktiven Substanzen. Ein Verkaufsverbot an unter 18-Jährige würde einen wichtigen Beitrag zum Jugendschutz leisten.

2. Gesundheitliche Sicherheit: Die erheblichen gesundheitlichen Risiken des Lachgaskonsums, insbesondere die Gefahr schwerer Nervenschäden und akuter lebensbedrohlicher Zustände, machen eine Altersbeschränkung und ein mögliches generelles Verbot notwendig.

3. Präventionsmaßnahme: Eine Altersgrenze, ein mögliches generelles Verbot oder die Aufnahme in die Liste von psychoaktiven Stoffen würden den Zugang zu Lachgas erheblich erschweren und somit den Missbrauch reduzieren.

Ein Verkaufsverbot für Lachgas an Jugendliche unter 18 Jahren, die Prüfung eines generellen Verbots oder die Aufnahme von Lachgas in die Liste von psychoaktiven Stoffen sind notwendige Schritte, um die Gesundheit unserer Jugend zu schützen und den Missbrauch dieser Substanz einzudämmen. Wir bitten daher um Ihre Unterstützung und Zustimmung zu diesem Antrag.

Überweisungs-PDF: