2024/II/Eur/1 EU-Beihilferecht vereinfachen, Transformation der Wirtschaft beschleunigen und die Wettbewerbsfähig der EU erhöhen

Status:
Nicht Abgestimmt

Der EU-Binnenmarkt ist auf faire Wettbewerbsbedingungen angewiesen. Staatliche Beihilfen (Subventionen) an einzelne Unternehmen können den Wettbewerb verfälschen. Die Mitgliedstaaten haben sich daher bereits 1957 in ihren Verträgen strenge Regeln gegeben, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen zulässig sind. Das EU-Beihilferecht ist seitdem ein zentraler Bestandteil der europäischen Wettbewerbspolitik und zielt darauf ab, einen fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt sicherzustellen. Mittlerweile ist das EU-Beihilferecht aber ein komplexes Regelwerk und stellt Länder und Unternehmen gleichermaßen vor Herausforderungen.

Eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung des Regelwerks ist daher notwendig, um einen ausgewogenen Ansatz zwischen Wettbewerbsschutz und notwendiger staatlicher Unterstützung zu finden. Insbesondere die Herausforderungen insbesondere des Klimawandels und der Industrietransformation stehen im Spannungsverhältnis zum EU-Beihilfrecht und dem Bedarf an gezielter finanzieller Förderung neuer Produkte und Produktionsweisen. Ebenso sehen sich die Mitgliedsstaaten der EU durch das restriktive und schwerfällige Beihilferecht gegenüber flexibleren und weniger restriktiven Anreizprogrammen wie beispielsweise dem Inflation Reduction Act in den USA im Nachteil.

Mit dem Start der neuen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und einer neuen EU-Kommission bietet sich eine Reform des EU-Beihilferechts an. Ziel sollte es sein, dass EU-Beihilferecht flexibler zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Unterstützung für die sozial-ökologische Transformation zu ermöglichen. Dabei ist es wichtig, einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Nachhaltigkeitsziele der EU berücksichtigt.

Die folgenden Vorschläge zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, ohne in einen reinen Subventionswettlauf zu geraten. Der Fokus liegt auf der Verbesserung der allgemeinen Standortbedingungen, der Förderung von Innovation und der Schaffung eines offenen, wettbewerbsfähigen Wirtschaftsumfelds.

Vorschläge zur Reform des EU-Beihilferechts:
1. Lockerung bei AGVO und De-Minimis: Die AGVO wurde zuletzt zum 1.7.2023 überarbeitet und gilt bis Ende 2026. Um das Verfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen, fordern wir eine weitere Reform der AGVO, die zu vereinfachten Regelungen, Anhebung der Anmeldeschwellen, Einführung weiterer Freistellungstatbestände und verbesserte und klarer Erläuterungen führen sollte. Zudem sollte die Geltungsdauer der AGVO auf mindestens drei Jahre ausgeweitet werden, um hier Planungssicherheit zu erhöhen.

Bei der De-Minimis-Verordnung sprechen wir uns für eine Erhöhung des Volumens der Beihilfe, die ohne Einzelfallprüfung gewährt werden kann, von 300.000 Euro auf 500.000 Euro. Alternativ sollte der Zeitraum, für den die bisherige Summe von 300.000 Euro gilt, von drei auf zwei oder idealerweise auf ein Jahr verkürzt werden.

2. Vereinfachung der Genehmigungsverfahren operationeller Programme (EFRE, ESF und JTF): Die erforderlichen Genehmigungen und die separate beihilferechtliche Prüfung der operationellen Programme durch die EU-Kommission führen immer wieder zu Verzögerungen beim Förderstart. Hier wäre eine beide Prüfungen in einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst werden, so dass eine Genehmigung der Programme automatisch eine beihilferechtliche Genehmigung einschließt.

3. Dauer von Genehmigungsverfahren verkürzen: Größere Einzelmaßnahmen bedürfen der Notifizierung durch die EU-Kommission. Die EU-Kommission bevorzugt hier die Notifizierung von Gruppen von Großprojekten durch die Mitgliedsstaaten, anstatt der Prüfung einzelner Projekte. Dies erhöht den Aufwand durch evtl. notwendige Ausschreibungen und öffentlicher Konsultationen. Eine praktikable Lösung zur Beschleunigung könnte die Einführung von Antragskonferenzen sein, bei denen Unternehmen, Bund, Länder und die Kommission gemeinsam die Förderanträge vorbereiten und diskutieren.

4. Langfristige Neugestaltung des Beihilferechts nach Auslaufen des TCTF Ende 2025: Mit dem Auslaufen des Temporary Crisis and Transformation Frameworks (TCTF) Ende 2025 sollte eine dauerhafte Anpassung und Harmonisierung beihilferechtlicher Instrumente vorgenommen werden. Hier sollte eine Verstetigung und gezielte Erweiterung der in der Krise implementierten Fördermöglichkeiten geschaffen werden, um in Europa möglichst unbürokratische Fördermöglichkeiten zu schaffen und zugleich gegenüber Anreizprogrammen anderer Wirtschaftsmächte wie beispielsweise den USA mit dem Inflation Reduction Act konkurrenzfähig zu sein. So könnten zum Beispiel angelehnt an Ziffer 2.8 des TCTF Investitionen in Schlüsselindustrien unabhängig davon, ob sie in einem Fördergebiet stattfinden, mit 15% (zzgl. 5% in C-Fördergebieten) gefördert werden. Idealerweise würde der Fördersatz auch noch erhöht werden. Zudem sollte eine Verstetigung im Bereich des beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien erfolgen.

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