Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag beschließen:
Um die Stellung der Mietenden fairer zu gestalten, werden wir § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters wie folgt ergänzen:
(5) Kündigt der Vermieter in den Fällen (2) 2. und 3., steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Eigenbedarfskündigungen nehmen stetig zu. Wenn Mietende von einer solchen Kündigung betroffen sind, aber schnell eine neue Wohnung finden, sind sie dennoch an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gebunden. Ohne eigenes Verschulden müssen sie also bis zu drei Monate doppelte Miete zahlen. Vor dieser Ungerechtigkeit wollen wir Mietende mit diesem Antrag schützen.
Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag beschließen:
Um die Stellung der Mietenden fairer zu gestalten, werden wir § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters wie folgt ergänzen:
(5) Kündigt der Vermieter in den Fällen (2) 2. und 3., steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.