2019/II/Innen/6 Digitale Polizei

Status:
Erledigt

Wir fordern die SPD-Bürgerschaftsfraktion und die Mitglieder der SPD im Senat auf, darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Dritten Gesetzes über die Änderung polizeirechtlicher Vorschriften in der aktuellsten Fassung wie folgt geändert wird:

 

  1. 1. Automatisierte Datenanalyse soll konkretisiert werden zur „automatisierte Auslese und (Ergebnis-)Darstellung verschiedener Datenbanken bezüglich personenbezogener Daten.“
  2. Der Wortlaut der Eingriffsschwelle „Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist“ ist durch den „kritische Infrastrukturen“ zu ersetzen.

 

  1. 35 III 4 ist zu ersetzen durch „Die Erforderlichkeit der Speicherung ist bei jedem Eintrag, sowie spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.“

 

  1. Der Regelungsgehalt der §§ 72 ff. ist dahingehend anzupassen, dass dem HmbBfDI nicht ausschließlich das Recht zur Beanstandung von Verstößen gegen das Gesetz und der Beschreitung des Rechtsweges eingeräumt wird, sondern er seine bestehende Anordnungsbefugnis im Bezug auf Verstöße gegen Datenschutz- und Informationsrechtliche Bestimmungen behält.
Begründung:
  1. Konkretisierung des Anwendungsbereiches und der Eingriffsschwelle

Zweck der Norm soll sein, die Durchsuchung und Darstellung von Zusammenhängen und Datensätzen aus verschiedenen Datenbanken zu ermöglichen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 49 I erfasst durch ihren unklaren Wortlaut jedoch auch über diese Anwendung hinausgehende Sachverhalte. Der Begriff der automatisierten Datenanalyse ist daher dem Zweck der Norm anzupassen.

Die Eingriffsschwelle „Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist“ wird der Tragweite der Norm nicht gerecht. Sachen von bedeutendem Wert wird zum Teil weit ausgelegt. Durch den Straftatbestand der Sachbeschädigung wird deutlich, dass auch der Erhalt von Privatsachen im öffentlichen Interesse geboten ist. Damit der Schutz von beliebigem Privateigentum nicht als Eingriffshürde genügt, ist der Begriff durch den der kritischen Infrastruktur zu ersetzen.

 

  1. § 35 III: Speicherdauer
  • 35 regelt die Dauer der Speicherfristen für personenbezogene Daten. In § 35 III wird dabei eine “Mitziehregelung” geschaffen: Die Speicherfrist für sämtliche personenbezogenen Daten endet mit Ablauf der Frist, die als letztes endet. Unabhängig voneinander erhobene Daten können demnach u.U. für wesentlich länger als die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen gespeichert werden. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn durch diese Regelung für die strafrechtliche Gefahrenabwehr unerhebliche Daten etwa bzgl. zuvor begangener “Bagatelldelikte” unverhältnismäßig lange gespeichert werden. Entsprechende Häufungen von Einträgen können leicht zu einer Stigmatisierung der Betroffenen führen – aus ebendiesem Grund gilt für derlei Delikte eine verkürzte Speicherfrist. Grundsätzlich ist das Ansinnen, vorhandene Daten über kriminelle Aktivitäten Einzelner zu speichern, soweit diese im Zusammenhang mit anderen bereits gespeicherten oder neu erhobenen Daten stehen und sich durch die Zusammenhänge relevante Erkenntnisse ergeben, verständlich. Hier bedarf es daher einer Erforderlichkeitsprüfung bei jeder Verlängerung der Speicherfrist.“

 

  1. §§ 72ff.: Erhalt und Ausbau der Befugnisse des HmbBfDI

Auch die Beschneidung der Befugnisse des Hamburger Beauftragten für Datenschutz in den §§ 72 ff. halten wir für bedenklich: Der HmbBfDI hat die Aufgabe, die Einhaltung Datenschutz- und Informationsrechtlicher Standards durch die Hamburger Verwaltung zu Überwachen. Das Inkrafttreten der umfangreichen DSGVO und der JI-Richtlinie sowie die rasante Entwicklung von Technologien zur Erhebung und Analyse personenbezogener Daten macht diese Aufgabe zentral zur Wahrung der Bürgerrechte in Hamburg. Deshalb sollte das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des HmbBfDI die Regel darstellen, das Gesetz muss dieses Vertrauen wiederspiegeln. Bei einem Dissens zwischen dem HmbBdDI und der Polizei muss zunächst die datenschutzrechtliche Expertise des HmbBfDI verfahrensbestimmend sein.