Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag beschließen:
Die Grundsteuer ist aus der Liste der umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV) zu streichen.
Die Grundsteuer ist eine Vermögensteuer, die auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung erhoben wird. Sie muss daher von denen bezahlt werden, denen das Eigentum gehört. Im Mietrecht befindet sich jedoch die Erlaubnis, die Grundsteuer an die Mieter weiterzugeben. Damit wandelt sich die Grundsteuer faktisch in eine weitere Miete um und verliert ihren Charakter als Vermögensteuer. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten wie Hamburg, wo die Immobilienwirtschaft viel gutes Geld mit Immobilien verdient hat, ist es schlicht unbillig und ungerecht, die Grundsteuer auf Mieter umzulegen. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer gehört abgeschafft.