2025/II/Woh/2 Aufruf an den Parteivorstand und die Bundestagsfraktion der SPD: Mietspiegel gerechter ma-chen – nur wohnwertbezogene Mietanpassungen berücksichtigen!

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den Bundesparteitag beschließen:
Der SPD Parteivorstand und die SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz für eine Änderung der Mietspiegelverordnung einzusetzen.

Die Änderung soll darin bestehen, dass zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete künftig nur noch Mietverträge herangezogen werden, bei denen sich der Mietpreis aufgrund von gesetzlichen (d.h. wohnwertrelevanten) Merkmalen wie Art der Wohnung, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Wohnlage bildet.

Alle Mietverträge, bei denen sich der Mietpreis auch aufgrund von sog. außergesetzlichen Merkmalen bildet, sollen bei der Mietspiegelaufstellung zukünftig unberücksichtigt bleiben. Dies sind vor allem

• befristete Mietverträge,
• Mietverträge über möblierten Wohnraum,
• Mietverträge mit Staffelmiete,
• Indexmietverträge.

Bei solchen Sondermietverträgen ergeben sich in der Regel deutlich höhere Mietpreise als bei normalen Verträgen. Derartige Mieterhöhungen unterliegen nicht den allgemeinen Regelungen zur Mietpreisbildung (z.B. der Mietpreisbremse), können jedoch ungefiltert und preistreibend in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für alle normalen Mietverhältnisse einfließen. Dies verbindlich und rechtssicher abzustellen ist eine grundlegende Anforderung an Transparenz und Gerechtigkeit.

Begründung:

Mietspiegel sind im Mietrecht von wesentlicher Bedeutung. Sie bestimmen die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete und dienen zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen. Der Gesetzgeber hat mir der Mietspiegelreform, bestehend aus dem Mietspiegelrefomgesetz (MsRG) und der Mietspiegelverordnung (MsV), einen Rechtsrahmen geschaffen, der wesentliche Grundsätze bei der Erstellung von Mietspiegeln mehr oder weniger präzise formuliert.

Die Mietspiegelverordnung vom Juni 2022 sieht als Datengrundlage eine repräsentative Stichprobe von Wohnungen vor. Dabei werden wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale (Art der Wohnungen, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung sowie Wohnlagen) und außergesetzliche Merkmale unter-schieden. Hier ist die Verordnung nicht präzise genug und in der Folge widersprüchlich. So gelten beispielsweise Mietspiegel nicht für Indexmietverträge, bei der Erstellung der Mietspiegel und der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete fließen Indexmieten dennoch oft ungefiltert ein. Da-bei zeigen diese außergesetzlichen Merkmale stets einen erheblichen verzerrenden Einfluss auf die Berechnung der Mittelwerte und wirken als wesentliche Preistreiber.

Überweisungs-PDF: