2023/I/Recht/3 Änderung des Waffengesetzes – Extremisten konsequent entwaffnen!

Status:
Annahme

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge – soweit die Bundesregierung und die SPD -Bundestagsfraktion betroffen ist, zur Weiterleitung an den Bundesparteitag der SPD – beschließen:

Die SPD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und die SPD-Mitglieder des Senats, die SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, baldmöglichst eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Waffengesetzes auf den Weg zu bringen, um die im Koalitionsvertrag vereinbarte „Entwaffnung von Terrorist*innen und Extremist*innen“ umzusetzen. Insbesondere sind die Regelvermutungen in § 5 Absatz 2 WaffG dahin zu erweitern, dass künftig auch Personen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft werden, im Regelfall nicht die gebotene Zuverlässigkeit besitzen und somit keine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten.

Begründung:

Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP wird gefordert, dass „Terrorist*innen sowie Extremist*innen konsequent zu entwaffnen [sind].“

Diese Forderung ist für eine wehrhafte Demokratie von immenser Bedeutung. Der Extremismus stellt für unsere Demokratie eine große Bedrohung dar. Geschehnisse, wie die Morde des NSU, das Attentat auf den Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke und die Anschläge von Halle und Hanau und zuletzt die Amoktat bei den Zeugen Jehovas in Hamburg haben eine neue Dimension der extremistischen Gefahr offenbart. Extremist*innen neigen immer mehr zur Gewalt und schreiten entschlossen und völlig unberechenbar zur Tat.

Besonders besorgniserregend ist hierbei, dass nach Angabe des Bundesinnenministeriums derzeit 1.500 nachrichtendienstlich als mutmaßliche extremistische Personen über mindestens eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Die Dunkelziffer dürfte jedoch noch weitaus größer sein. Unter diesen Extremist*innen sind auch Menschen, die von den Behörden bereits als potenzielle Terrorist*innen eingestuft wurden.

Es zeigt sich, dass immer wieder von diesen Menschen Waffen trotz Vorliegens einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach dem Waffengesetz eingesetzt werden, um ihre menschenverachtenden Ideologien gewaltsam durchzusetzen. Es gilt mithin zukünftig zu verhindern, dass Extremist*innen in den Besitz von Waffen und vor allem einer waffenrechtlichen Erlaubnis kommen und zugleich einfacher „entwaffnet“ werden können.

Zwar wurde das Waffengesetz in der Vergangenheit fortlaufend überarbeitet. So wurde beispielsweise mit den letzten Änderungen vom 1. September 2020 das deutsche Gesetz an die 2017 verabschiedete EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst, die als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris im Jahr 2015 verändert wurde. Geändert wurde mit dem neuen Gesetz unter anderem, dass alle fünf Jahre überprüft wird, ob das Bedürfnis an der Waffe fortbesteht. Beim Überprüfen der Zuverlässigkeit wird seitdem auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörden eingeholt. Und dennoch bietet unser Waffenrecht nach wie vor nicht ausreichend Schutz vor Extremismus. Das belegen nicht nur die Geschehnisse aus der Vergangenheit, sondern auch jüngst die Tat in Hamburg. Hier tötete am 9. März 2023 ein religiöser Extremist, der im Besitze einer waffenrechtlichen Genehmigung war, mehrere Menschen.

Voraussetzung für die waffenrechtliche Erlaubnis ist, dass die Person „zuverlässig“ und persönlich geeignet ist. Nach derzeitiger Rechtslage gilt jemand nach § 5 Abs. 1 WaffG als unzuverlässig, wenn in den letzten zehn Jahren aufgrund eines Verbrechens oder sonstigen vorsätzlichen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteil worden ist. Ferner wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden.

Sodann stellt das Gesetz in § 5 Absatz 2 WaffG eine Regelvermutungen auf, wonach eine Unzuverlässigkeit der Person grundsätzlich anzunehmen ist, etwa wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind, oder Mitglied einer verbotenen Vereinigung ist. Der Extremismus selbst fällt jedoch – unverständlicherweise – nicht unter diese Regelvermutung. Mithin gilt es Absatz 2 dahingehend zu erweitern, dass nunmehr Personen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft werden, im Regelfall nicht die gebotene Zuverlässigkeit besitzen und somit keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr erhalten.

Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge – soweit die Bundesregierung und die SPD -Bundestagsfraktion betroffen ist, zur Weiterleitung an den Bundesparteitag der SPD – beschließen:

Die SPD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und die SPD-Mitglieder des Senats, die SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, baldmöglichst eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Waffengesetzes auf den Weg zu bringen, um die im Koalitionsvertrag vereinbarte „Entwaffnung von Terrorist*innen und Extremist*innen“ umzusetzen. Insbesondere sind die Regelvermutungen in § 5 Absatz 2 WaffG dahin zu erweitern, dass künftig auch Personen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft werden, im Regelfall nicht die gebotene Zuverlässigkeit besitzen und somit keine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: