2021/II/Recht/3 §53 StPO reformieren – Aussageverweigerungsrecht für alle Sozialarbeiter*innen!

Status:
Zurückgezogen

 Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung an den SPD Bundesparteitag beschließen:

 

Forderung:

Die SPD Bundestagsfraktion wird aufgefordert, §53 I Nr. 3b StPO dahingehend zu ändern, dass künftig auch Sozialarbeiter*innen, die für freie Träger arbeiten, ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Begründung:

53 StPO gewährt einer ganzer Reihe von Berufsträger*innen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wichtig ist dieses, um ein Vertrauensverhältnis zwischen jenen, die Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen und bestimmten Berufsangehörigen zu ermöglichen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass umfassend zu der Person des bzw. der Angeklagten und dem angeklagten Sachverhalt keine Angaben gemacht werden müssen. Damit die Rechtspflege aber funktionsfähig bleibt, ist das Zeugnisverweigerungsrecht eng begrenzt auf bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Strafverteidiger*innen, Ärzt*innen oder Seelsorger*innen.

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie gemäß §53 I Nr. 3b StPO „als Drogenberaterinnen oder Drogenberater, die in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, arbeiten.“ Diese Beschränkung auf staatliche oder von staatlicher Seite anerkannte Stellen übersieht jedoch, dass freie Träger gleichwertige Arbeit leisten. Nicht wenige Hilfebedürftige wählen gerade aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung und grundsätzlicher Skepsis einen nichtstaatlichen Träger.

Wichtig für die Arbeit der Sozialarbeiter*innen, ob staatlich oder freie Träger, ist das Aufbauen von Vertrauen und die Möglichkeit für die Betroffenen, sich gegenüber den staatlichen oder freien Stellen offenbaren und ehrlich Angaben zu ihrer Situation und den Problemen machen zu können. Die derzeitige Gesetzeslage stellt die freien Träger dabei nicht selten vor ein Dilemma: Sicherheitsbehörden laden sie als Zeugen und drohen teilweise mit Zwangsmitteln. So kann ein monate- oder jahrelang aufgebautes Vertrauen mit dem Moment der Aussage gegen den Klienten zerstört werden. Um dem entgegen zu wirken ist es wichtig, die freien Träger den staatlichen Stellen im Sinne des §53 StPO gleichzustellen und so wirkliche, auf Augenhöhe basierende und ohne Furcht vor Verfolgung stattfindende Zusammenarbeit zu ermöglichen.