Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge beschließen:
1. Die SPD-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass sich der Hamburger Senat auf Bundesebene für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD nach Art. 21 Abs. 2 GG einsetzt.
2. Die SPD-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft und die SPD-Mitglieder des Senats werden außerdem aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass auf Bundesebene Schritte eingeleitet werden, um die AfD nach § 18 PartG von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.
3. Die SPD-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft und die SPD-Mitglieder des Senats werden schließlich aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass rechtsextreme Beamt*innen und Angestellte mit AfD-Parteimitgliedschaft konsequent aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden, sofern sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD im Frühjahr 2025 bundesweit als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Damit ist klar: Die AfD stellt nach Auffassung der Sicherheitsbehörden eine aktive Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Die Partei verfolgt Ziele, die im fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz stehen – darunter ein ethnisch verstandenes Volksbild, die systematische Abwertung ganzer Bevölkerungsgruppen und das Bestreiten der Gleichwertigkeit aller Menschen.
Diese Bewertung durch das BfV geht über bloße Verdachtsmomente hinaus – es liegen belegbare verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Das Gutachten des BfV stellt damit eine zentrale Grundlage für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht dar.
Ein Verbot einer Partei ist ein schwerwiegender Schritt. Er ist aber nach Art. 21 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgesehen, wenn eine Partei darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die öffentliche Debatte über ein Verbot der AfD hat sich angesichts ihrer zunehmenden Radikalisierung intensiviert. Das Grundgesetz schützt nicht seine Feinde – es schützt die Demokratie. Deshalb ist es nun an der Zeit, dass die Landesregierungen über den Bundesrat gemeinsam prüfen lassen, ob ein solcher Antrag zulässig und begründet ist.
Parallel dazu eröffnet § 18 Parteiengesetz die Möglichkeit, Parteien, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wenden, von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Die AfD bezieht erhebliche Mittel aus Steuergeldern – gleichzeitig bekämpft sie den Staat, von dem sie finanziert wird. Diese absurde Konstellation muss beendet werden.
Schließlich ist es unerträglich, dass Personen, die aktiv in der AfD tätig sind oder sich öffentlich mit verfassungsfeindlichen Positionen identifizieren, im öffentlichen Dienst tätig sind – etwa als Lehrer*innen, Polizist*innen oder Justizbedienstete. Hier muss konsequent durchgegriffen werden, auch disziplinarrechtlich. Wer für den Staat arbeitet, muss fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
Hamburg sollte innerhalb des föderalen Gefüges Vorreiter sein und sowohl auf Bundes-ebene entsprechende Verfahren unterstützen als auch im eigenen Zuständigkeitsbereich konsequent handeln.