Einbindung von Kreis-Doppelspitzen in den Landesvorstand
Mit Blick auf die seit einigen Jahren bestehenden Doppelspitzen in Kreisen, beantragt der Landesvorstand die Neuformulierung von §17, Absatz 2, Buchstabe e) des Hamburger Organisationsstatuts. Die Neuformulierung lautet:
e) den Kreisvorsitzenden. Hat ein Kreis eine Doppelspitze, stehen beide Vorsitzenden gemeinsam zur Wahl in den Landesvorstand. Werden die beiden Kreisvorsitzenden so gewählt, haben sie dennoch nur eine gemeinsame Stimme im Landesvorstand. Erscheint ein Mitglied der Doppelsitze in einer Landesvorstandssitzung, hat dieses das Stimmrecht. Sofern beide Kreisvorsitzenden in der Sitzung anwesend und uneins sind, wird deren Stimme als Enthaltung gewertet. Wenn ein*e Ko-Vorsitzende*r zusätzlich als Beisitzer*in in den Landesvorstand gewählt wird, entfällt diese Regelung.
Redaktionelle Anpassung
Der abschließende Satz des §12, Absatz 2 widerspricht den Kreissatzungen, die jeweils ein Mindestquorum von 50% festlegen. Das Quorum von 50% ist zudem insgesamt in der Partei und ihren Satzungen üblich. Der Landesvorstand beantragt daher, den Satz „Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.“ zu streichen.
Ermöglichung der Kandidatur von Nichtmitgliedern
Die Wahlordnung der SPD schließt die Wahl von Nichtmitgliedern innerhalb der SPD aus. Für Kommunal- und Landeswahlen können aber Ausnahmen von dieser Regel geschaffen werden. Um diese Möglichkeit den Kreisen und Distrikten der SPD Hamburg zu ermöglichen, beantragt der Landesvorstand die Einfügung eines neuen Absatzes 5 im Anhang zum Orga-Statut in Kapitel III. Bürgerschaftswahl, A. Verfahren zur Kandidierendenaufstellung (S. 31). Dieser soll lauten:
5. Für die Bürgerschaftswahl können Nichtmitglieder als Kandidatinnen der Kandidaten aufgestellt werden, sofern der Landesvorstand dieser Kandidatur eines Nichtmitglieds durch Beschluss zugestimmt hat. Der Zustimmungsbeschluss des Landesvorstands muss vor dem Termin der jeweiligen Wahlkreisversammlung oder Vertretendenversammlung erfolgen.
Die folgenden Nummern 5. bis 9. addieren sich entsprechend und werden zu 6. bis 10.
Zur Ermöglichung entsprechender Kandidaturen bei Bezirkswahlen wird die Änderung in Kapitel IV. Wahl zur Bezirksversammlung, Ziffer 7. beantragt:
7. Für das Aufstellungsverfahren zu den Bezirksversammlungen gelten im Übrigen die Ziff. III. A. 3., 4. Satz 1, 5., 6., 7., 9. und 10. dieser Bestimmungen entsprechend.