Der Landesparteitag möge beschließen:
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und die SPD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft setzen sich dafür ein,
1.) § 5 GlüStV dahingehend zu ändern, dass Werbung und jede Form des Sponsorings für Glücksspiel verboten sind.
2.) wirksame Kontroll- und Sanktionsinstrumente zu entwickeln, welche das Werbe- und Sponsoringverbot durchsetzen.
Glücksspiel ist insbesondere mit Sportwetten in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Keine Übertragung eines Fußballspiels ist ohne Werbung für diverse Wettanbieter vorstellbar. Die Zunahme der Werbung trägt dabei erheblich zur Normalisierung und Verbreitung von Glücksspiel bei. Dabei werden gezielt die Emotionen der potenziellen Spieler*innen angesprochen, sei es mit dem Lieblingsclub oder mit einem bekannten ehemaligen Sportler.
Ein Verbot der Glücksspielwerbung ist notwendig, um die starken psychologischen Verknüpfungen, die durch emotionale Ansprache entstehen, zu brechen. Die Glücksspielwerbung fördert Impulsivität, was zu einer verstärkten und zum Teil auch unfreiwilligen Teilnahme am Glücksspiel führt – auch mit dramatischen Folgen wie Verschuldung und Sucht.
Die durch das Verbot ausfallenden Werbeeinnahmen und Sponsorings stehen hinter der Bedeutung des Gesundheitsschutzes potenzieller, ehemaliger und aktiver Spieler*innen zurück. Dabei ist auch der Jugendschutz bedeutsam, welcher auch der Staatsvertrag selbst in § 5 II GlüStv als Ziel benennt. Es lässt sich nicht vermeiden, dass auch minderjährige Personen Werbung für Glücksspiel wahrnehmen.
Der Bundesgesetzgeber hat die Bedeutung von Werbeverboten zuletzt auch bei der teilweisen Legalisierung von Cannabis erkannt und zu Recht ein Werbe- und Sponsoringverbot in § 6 KCanG geregelt.
Reine Spielerinformation selbst kann erlaubt bleiben, solange sie sachlich und informativ gestaltet ist.
Das zu entwickelnde Kontroll- und Sanktionsinstrument soll gewährleisten, dass dieses Verbot auch effektiv durchgesetzt wird. Neben Sanktionen gegen die werbenden Unternehmen sollten auch individuelle Maßnahmen gegen Personen, die Werbung verbreiten, möglich sein.