Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur anschließenden Weiterleitung an den Bundesparteitag das Folgende beschließen:
1. Allen Geflüchteten, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, soll es nach drei Monaten im Regelfall erlaubt sein, einer Arbeit nachzugehen. Hierfür soll insbesondere das Zustimmungserfordernis für Arbeit von Menschen im Asylverfahren aufgehoben und in ein Widerspruchsrecht der Ausländerbehörde/Arbeitsagentur umgewandelt werden.
2. Dieses Widerspruchsrecht soll insbesondere greifen bei Mitwirkungsverweigerung, unklarer Identität, Identitätstäuschung, Strafbarkeit, Anweisung zu Ausweisung/Abschiebung (auch wenn nach dem Dublin-Verfahren eine Überstellung in das Land, in dem das Verfahren durchgeführt werden muss, ansteht).
3. Bestehende bürokratische Hürden, die es Arbeitgeber*innen erschweren, Asylsuchende einzustellen, sind abzubauen.
Menschen, die zu uns nach Deutschland flüchten, dürfen zunächst grundsätzlich keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Die Regelungen für geduldete, abgelehnte und anerkannte Geflüchtete variieren. Eines gilt aber für alle: Bis geflüchtete Menschen in Deutschland einer bezahlten Arbeit nachgehen dürfen, vergehen oftmals mehrere Jahre.
Dies liegt nicht nur daran, dass etwa geduldete Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens noch eine mehrmonatige Sperrfrist absitzen müssen. Auch die langen Asylverfahren, während der die Antragsteller:innen grundsätzlich keiner Arbeit nachgehen dürfen, sind ein Problem: 2023 dauerte ein abgeschlossenes Verfahren durchschnittlich 21 (!) Monate.
Die Hürden, unter denen geflüchtete Menschen in dieser Zeit arbeiten dürfen, sind hoch. In der Praxis kommt dies deshalb kaum vor. Dabei sprechen gute Gründe dafür, dass geflüchtete Menschen bereits ab dem Zeitpunkt ihres Asylantrags einer bezahlten Arbeit nachgehen dürfen.
Es gibt kaum ein besseres Integrationsinstrument als die frühe Einbindung von Menschen in den Arbeitsmarkt. Ein geregelter Tagesablauf und Kontakte in die Gesellschaft fördern die soziale Eingliederung.
Von einer früheren Einbindung geflüchteter Menschen profitiert im Übrigen auch der Arbeitsmarkt. Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es über 700.000 unbesetzte Stellen in Deutschland. Ein Teil dieser Tätigkeiten erfordert gerade keine mehrjährige Berufsausbildung oder Sprachkenntnisse auf hohem Niveau.
Nicht zuletzt werden Geflüchtete von den aktuellen Regelungen (namentlich §§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 32 Abs. 1 BeschVO) in die Illegalität gedrängt. Geld verdienen? Das ist für Geflüchtete ohne anerkannten Schutzgrund in der Praxis jahrelang nur in der Illegalität möglich. Dort sind sie – unabhängig von Sprachbarrieren und Existenzangst – besonders anfällig für Ausbeutung.
Gleichzeitig ist auch klar, dass es im Einzelfall Ausnahmen von der grundsätzlichen Arbeitserlaubnis geben muss: Wem eine Straftat angelastet wird oder wer seine Identität im Asylverfahren verschleiert, der darf – ausnahmsweise – nicht von dieser Regelung profitieren. Gerade das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist aber entscheidend: Geduldete Menschen und Menschen im Asylprozess sollen grundsätzlich arbeiten dürfen und Ihnen die Lohnarbeit nur im Einzelfall verwehrt bleiben.
Eine solche Änderung der Gesetzeslage lässt sich recht einfach implementieren. Die Agentur für Arbeit kann für eine entsprechende Regelung etwa die Verordnungsermächtigung des § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG nutzen.
Der Landesparteitag der SPD Hamburg möge zur anschließenden Weiterleitung an den Bundesparteitag das Folgende beschließen:
1. Allen Geflüchteten, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, soll es nach drei Monaten im Regelfall erlaubt sein, einer Arbeit nachzugehen. Hierfür soll insbesondere das Zustimmungserfordernis für Arbeit von Menschen im Asylverfahren aufgehoben und in ein Widerspruchsrecht der Ausländerbehörde/Arbeitsagentur umgewandelt werden.
2. Dieses Widerspruchsrecht soll insbesondere greifen bei Mitwirkungsverweigerung, unklarer Identität, Identitätstäuschung, Strafbarkeit, Anweisung zu Ausweisung/Abschiebung (auch wenn nach dem Dublin-Verfahren eine Überstellung in das Land, in dem das Verfahren durchgeführt werden muss, ansteht).
3. Bestehende bürokratische Hürden, die es Arbeitgeber*innen erschweren, Asylsuchende einzustellen, sind abzubauen.