2024/II/Wahl/54 Streichung § 557b Indexmiete

Status:
Nicht Abgestimmt

Der Landesparteitag möge beschließen:
Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, eine gesetzliche Regelung zur Streichung des
§ 557b BGB Indexmiete zu initiieren. Die weitere Neuvermietung von Wohnraum auf Grundlage eines sog. Indexmietvertrags soll unterbunden werden. Für bestehende Indexmietverträge ist eine Kappung der Mietpreissteigerungsmöglichkeiten auf 2 % pro Jahr vorzusehen. Mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren soll ein vollständiger Ausstieg aus der Indexmiete erreicht werden, für die betroffenen Mietverhältnisse gilt dann das allgemeine Mietrecht.

Ebenso fordern wir den Hamburger Senat auf, eine Bundesratsinitiative zur Streichung des
§ 557b Indexmiete auf den Weg zu bringen.

Begründung:

Für Mieterinnen und Mieter, die sich von den im Regierungsprogramm der Ampelkoalition angekündigten wohnungspolitischen Initiativen eine Entlastung von ständig steigenden Mietpreisen erhofft hatten, sind die vergangenen Jahre verlorene Jahre gewesen. Die versprochenen Neubauzahlen (400.000 Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 Sozialwohnungen) wurden nicht annähernd erreicht. Vereinbarte Gesetzesvorhaben zum Mieterschutz (z.B. Verschärfung der Mietpreisbremse, neues Vorkaufsrecht für Kommunen) wurden von der FDP erfolgreich blockiert.

Um so wichtiger ist es daher, dass die SPD jetzt neue Initiativen ergreift, um ihre Rolle für den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu unterstreichen und bewusst zu machen. Ein besonderes Handlungsfeld sind hierbei die Indexmietenregelungen.

Mit einer Indexmiete wird bei Mietvertragsabschluss festgelegt, dass sich die (Nettokalt-)Miete für eine Wohnung erhöht, wenn die Verbraucherpreise steigen. In Zeiten globaler wirtschaftlicher Krisen und stark steigender Energiepreise erweist sich diese Konstruktion als unberechenbare und unzumutbare Kostenfalle für Mieterinnen und Mieter:

• Steigende Preise treffen Haushalte mit einer Indexmiete doppelt hart: Betroffene müssen dann nicht nur für den Lebensunterhalt (Lebensmittel, Heizung, Strom usw.) mehr ausgeben, sondern auch für die Wohnung. Die Preissteigerungen der Jahre 2022/23 ermöglichen Indexmietensteigerungen von fast 20 % auf einen Schlag!
• Die Indexmiete hat sich zu einem äußerst wirksamen Instrument zur Aushebelung der Mietpreisbremse entwickelt. Sie kommt inzwischen bei jeder dritten Neuvermietung in deutschen Großstädten zur Anwendung, insbesondere bei ohnehin schon hohen Mietpreisen, die keine Spielräume für beträchtliche Mieterhöhungen nach Mietspiegel aufweisen. In die gleiche Richtung führt die zunehmende Vermietung von Wohnungen als „möbliert“, die in den größeren Städten Deutschlands bereits jedes dritte Mietangebot ausmacht. Die betroffenen Mieter haben meist keine Möglichkeit der Gegenwehr.
• Die Indexmieten wirken sich preistreibend auf alle Mietverhältnisse aus. Sie fließen nämlich bei der Aufstellung neuer Mietspiegel voll in die Mietenerhebung ein und treiben die ortsüblichen Vergleichsmieten in die Höhe. Die Regelungen zur Begrenzung von Mietpreisen greifen deswegen immer weniger: ob Kappungsgrenze, Mietpreisbremse oder Verpflichtung zur Orientierung am örtlichen Mietspiegel – Indexmieten sind von diesen Begrenzungen ausgenommen (§ 557b BGB).

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