2023/II/Wi/Steu/5 Verlässlicher Fahrplan für die Umsatzsteuergestaltung in der Gastronomie

Der Landesparteitag Hamburg möge beschließen; der Bundesparteitag möge beschließen; die Vertreter und Vertreterinnen der SPD in der Bundesregierung mögen,

einen verbindlichen Fahrplan für die Gestaltung der Umsatzsteuer in der Gastronomie (zu) erarbeiten (§ 12, Abs. 2, Nummer 15 UStG).

Zwei Beispiele für einen konkreten Fahrplan:

  1. Langsame Staffelung der Erhöhung bis zum Prä-Corona-Niveau von 19%, bspw.
    1. auf 10% zum 01.01.2024
    2. auf 13% zum 01.01.2025
    3. auf 16% zum 01.01.2026
    4. auf 19% zum 01.01.2027
  2. Zügigere Staffelung der Erhöhung bis zum Prä-Corona-Niveau von 19%, bspw.
    1. auf 11% zum 01.01.2024
    2. auf 15% zum 01.01.2025
    3. auf 19% zum 01.01.2026
Begründung:

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde der Umsatzsteuersatz einiger Umsätze vom 01.07.2020 befristet bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Zum 01.01.2021 wurde der Umsatzsteuersatz dann auf 7% angehoben. Seitdem wird diese Regelung von einem Koalitionsausschuss zum nächsten verlängert, aktuell bis 31.12.2023.

Um hier sowohl für die Zahlungsempfänger (Bund, Länder, Gemeinden) als auch die abführenden Unternehmen Planungssicherheit zu schaffen, ist ein langfristiger, verbindlicher Fahrplan erforderlich. Für die Gastronomie ist es ein schwieriges Thema: „Nach Darstellung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes müssten rund 12.000 Betriebe aufgeben, sollte die Steuer wieder auf 19 Prozent steigen.“[1] Nicht nur die Umsatzsteuer, auch Energiepreise und steigende Mieten belasten Gastronominnen und Gastronomen. Eine gestaffelte Erhöhung auf 19% USt über mehrere Jahre würde einen Preisschock zum Januar 2024 verhindern und allen Beteiligten Planungssicherheit geben.

[1] https://www.deutschlandfunk.de/bundeskanzler-scholz-rechnet-mit-entscheidung-ueber-mehrwertsteuer-in-der-gastronomie-zum-ende-des-j-102.html, abgerufen am 04.10.2023 um 20:05 Uhr.

Überweisungs-PDF: