2022/I/Soz/7 Flexible Beendigung der Hilfe für Careleaver

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung über den Bundesparteitag an die Bundestagsfraktion beschließen:

41 I 2 SGB VIII soll nach „Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt“ um folgenden Inhalt ergänzt werden: „und kann vorher nur mit Zustimmung des jungen Volljährigen beendet werden. “Außerdem soll das Wort „nur“ aus dem aufgeführten Normentext gestrichen werden.
Bei den anstehenden Änderungen im Leistungsrecht für Kinder und Jugendlichen ist hierfür eine geeignete Regelung zur Kostentragung durch den Bund mit zu verankern.

Begründung:

Während Kinder- und Jugendliche sich normalerweise auf ihren 18. Geburtstag freuen, sorgt dieser Tag bei Careleavern (Kinder und Jugendliche, die die stationäre Jugendhilfe verlassen) mehr für Kummer.

Obwohl § 41 SGB VIII eine Gewährung der stationären Unterbringung bis zum 21. Lebensjahr ermöglicht und in besonderen Fällen sogar darüber hinausgehen kann, ist es üblich und das anvisierte Ziel der Jugendämter, die jungen Erwachsenen bereits nach dem 18. Geburtstag aus der Jugendhilfe zu entlassen. Schließlich verursacht die Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe hohe Kosten.

Doch Careleaver sind für diese Kostenverursachung nicht verantwortlich, da sie nie freiwillig in diese Situation geraten. Deshalb sollte es ihnen nicht schlechter gehen als ihren gleichaltrigen Mitmenschen. In Deutschland betrug das durchschnittliche Auszugsalter im Jahr 2019 23,7 Jahre. Von Careleavern wird hingegen aktuell erwartet mehr als fünf Jahre früher die Hilfe zu verlassen. Damit verlangen wir gerade von denjenigen ein hohes Maß an Selbstständigkeit und eigener Verantwortung, die häufig aufgrund ihres schwierigen familiären Backgrounds in ihrer Entwicklung gehemmt waren.

Außerdem sorgt die aktuelle Regelung dafür, dass der Auszug teilweise in Lebensabschnitte gerät, in denen nicht die Zeit für einen Umzug, das Stellen von Anträgen und das Bewältigen von sonstigen Hindernissen bleibt. So kann der Auszug beispielsweise mit der Ausbildung oder der Vorbereitung für die Abiturprüfung zusammenfallen, was letztlich zulasten des Abschlusses geht. Zwar kann die Hilfe auch darüber hinausgehen, doch erfolgt dies meist nur auf Drängen engagierter Mitarbeiter:innen der zuständigen Träger und dem Ermessen der Sachbearbeiter:in.

Damit diese Entscheidung letztlich aber nicht vom Ermessen und der Finanzplanung des Jugendamtes abhängig ist, sollen junge Erwachsene bis zu ihrem 21. Lebensjahr selbst entscheiden dürfen, wann sie die Hilfe verlassen möchten. Somit können sie sich vollumfänglich auf ihren beruflichen Werdegang fokussieren und können ihren Auszug variabler auf einen Zeitpunkt setzen, in dem sie gerade über ausreichend zeitliche Ressourcen verfügen. Um Careleavern bessere Chancen zu gewährleisten, bitten wir deshalb um Zustimmung zu diesem Antrag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: Annahme in geänderter Fassung
Text des Beschlusses:

Der Landesparteitag möge zur Weiterleitung über den Bundesparteitag an die Bundestagsfraktion beschließen:

§ 41 I 2 SGB VIII soll nach „Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt“ um folgenden Inhalt ergänzt werden: „und kann vorher nur mit Zustimmung des jungen Volljährigen beendet werden. “Außerdem soll das Wort „nur“ aus dem aufgeführten Normentext gestrichen werden.
Bei den anstehenden Änderungen im Leistungsrecht für Kinder und Jugendlichen ist hierfür eine geeignete Regelung zur Kostentragung durch den Bund mit zu verankern.

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: